Text der Petition
MIt der Petition wird für die Zeit nach Trennung der Eltern eine gleichberechtigte Elternschaft bezüglich der Unterhaltsregelung sowie zum Schutz des Umgangsrechts bei geteilten Betreuungsanteilen gefordert.
Begründung
Das aktuelle Unterhalts- und Umgangsrecht berücksichtigt den tatsächlichen Betreuungsanteil getrennt lebender Elternteile unzureichend.
Wer das Kind weniger als 50 % der Zeit betreut, gilt pauschal als „nicht betreuender Elternteil“ – selbst bei erheblicher Mitwirkung im Alltag (Übernachtungen, Hausaufgaben, Verpflegung etc.).
Die Folge: volle Barunterhaltspflicht, unabhängig von tatsächlicher Leistung, Zeit und Kosten.
Gleichzeitig wird der Wille vieler Eltern – meist Vätern – nach erweitertem Umgang oft ignoriert. Es fehlen objektive Kriterien zur Umgangsgestaltung. Wer bereit ist, Verantwortung zu übernehmen, wird ausgebremst – ohne triftige Gründe wie Kindeswohlgefährdung.
Kinder profitieren nachweislich davon, wenn beide Eltern regelmäßig präsent sind. Verschiedene Stärken – schulisch, emotional, sozial – ergänzen sich. Doch das geltende Recht spiegelt diese Realität nicht wider.
Beispiel 1:
Vater als Benachteiligter
Ein Vater betreut seine drei Kinder etwa 40 % der Zeit – einschließlich Übernachtungen, Schulbesuch, Freizeit und Verpflegung. Trotzdem muss er vollen Barunterhalt leisten (rund 1.300 € monatlich), während ihm selbst nur ein Existenzminimum bleibt.
Die Betreuungsleistung wird weder finanziell noch rechtlich anerkannt.
Beispiel 2:
Mutter als Benachteiligte
In einem anderen Fall lebt das Kind überwiegend beim Vater. Die Mutter möchte mehr betreuen, bekommt aber keinen erweiterten Umgang zugesprochen – ohne nachvollziehbare Begründung. Gleichzeitig muss sie Barunterhalt leisten, obwohl sie durch Umgang und Sachaufwendungen bereits zur Versorgung beiträgt
Die derzeitige Praxis schafft falsche Anreize: Wer den Umgang einschränkt, wird finanziell belohnt. Wer mehr Kontakt zulässt, verliert Geld. Das verschärft Konflikte – auf Kosten des Kindes.
Ich fordere daher:
1. Betreuungszeiten unter 50 % müssen anteilig beim Unterhalt berücksichtigt werden.
2. Bar- und Naturalunterhalt sind gleichwertig – Betreuung ist Unterhalt.
3. Das Existenzminimum Unterhaltspflichtiger muss gewahrt bleiben.
4. Das Umgangsrecht muss objektiv gesichert und durchsetzbar sein.
5. Das Kindeswohl muss im Zentrum stehen – beide Eltern sind gleichwertig wichtig.
Verfassungsrechtlich relevant:
Die einseitige Belastung trotz intensiver Betreuung verletzt u. a. Artikel 3 GG (Gleichbehandlung) und Artikel 6 GG (Schutz von Familie und elterlicher Verantwortung).
Es ist Zeit für eine gerechte Reform, die tatsächliche Elternverantwortung abbildet