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Diskussion zur Petition 183057

Spätaussiedler und Vertriebene

Altersgerechte Ausnahmeregelung vom Sprachnachweis B2 im Spätaussiedlerverfahren für Antragsteller über 70 Jahre vom 25.06.2025

Diskussionszweig: Stimmt die Behauptung der Petition?

lerchenzunge | 18.07.2025 - 12:07 (Zuletzt geändert am 18.07.2025 - 12:10 von lerchenzunge )

Stimmt die Behauptung der Petition?

Anzahl der Antworten: 1

In der Petition wird behauptet, es werde das Sprachniveau B2 gefordert.

Stimmt das denn?

Im Bundesvertriebenengesetz §6 steht:
"Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. "

Auf der Informationsseite des Bundesverwaltungsamts steht:
"Welchen Sprachnachweis muss ich vorlegen?
Spätaussiedlerbewerber:
Als Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gilt für Spätaussiedlerbewerber ein in der deutschen Auslandsvertretung bestandener Sprachtest. Auch die Vorlage des Zertifikates B1 oder eines höherwertigeren Zertifikats wird berücksichtigt."

Ausserdem steht dort weiter:
"Personen, die nachweislich wegen einer Erkrankung oder Behinderung keine deutschen Sprachkenntnisse mehr besitzen oder die deutsche Sprache nicht erlernen können, können vom Nachweis deutscher Sprachkenntnisse befreit werden."

Für Angehörige (Ehegatte oder volljährige Abkömmlinge eines Spätaussiedlerbewerbers) gilt:

"Sie müssen Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen und dies durch die Vorlage des Zertifikates A1 nachweisen. Eine Prüfung, die zur Erlangung eines solchen Zertifikates führt, kann auch in einer deutschen Auslandsvertretung abgelegt werden. Es handelt sich dabei um einen sog. Sprachstandstest."



In Summe glaube ich daher, dass die Petition von falschen Vorraussetzungen ausgeht und das Ziel der Petition bereits jetzt erfüllt ist!
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