Text der Petition
Mit der Petition wird eine gesetzliche Klarstellung gefordert, dass IT-Angriffe auf Krankenhäuser und medizinische Versorgungsstrukturen, insbesondere wenn sie gezielt, systematisch oder wiederholt durchgeführt werden, als Verbrechen gegen die Menschlichkeit unter § 7 des Völkerstrafgesetzbuchs fallen können und bei entsprechender Sachlage auch als solche verfolgt werden müssen.
Begründung
Begründung:
In den vergangenen Jahren haben sich gezielte Cyberangriffe auf Gesundheitseinrichtungen in Deutschland gehäuft. Prominente Beispiele zeigen, dass digitale Sabotageakte nicht nur Daten betreffen, sondern Menschenleben gefährden. Krankenhäuser sind unzweifelhaft zivile Einrichtungen, die der medizinischen Versorgung von unbewaffneten Menschen dienen.
Ein gezielter Angriff auf Klinik-IT-Systeme ist selten zufällig – üblicherweise handelt es sich um hochkomplexe, geplante Operationen, was den Tatbestand eines systematischen Angriffs erfüllt. Die wiederholte Ausrichtung auf kritische Einrichtungen verdeutlicht hier einen klaren Vorsatz.
Diese Form der digitalen Gewalt richtet sich systematisch gegen die Zivilbevölkerung und erfüllt wesentliche Tatmerkmale eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit gemäß § 7 Abs. 1 VStGB – z.B.
• Tötung im Zusammenhang mit Ausfällen kritischer Versorgung
• Zufügung großer seelischer oder körperlicher Leiden
• Schwere Beeinträchtigung der psychischen oder physischen Gesundheit
Das bestehende Strafrecht greift zu kurz, da es primär den Schutz von Daten oder Systemen vorsieht, nicht aber das gezielte Schädigen der Zivilbevölkerung in medizinischen Notlagen.
Die Einstufung solcher Angriffe als Menschlichkeitsverbrechen würde:
• der tatsächlichen Gefährdungslage gerecht werden,
• ein starkes rechtliches Signal an Täter:innen senden,
• Behörden und Justiz klarere Handlungsbefugnisse verschaffen,
• die internationale Menschenrechtsperspektive berücksichtigen.
Diese Petition fordert deshalb den Bundestag auf, gesetzgeberisch klarzustellen, dass systematische IT-Angriffe auf Krankenhäuser und medizinische Versorgungsstrukturen unter die Strafbarkeit nach § 7 VStGB fallen (können) – und bei entsprechender Sachlage auch als solche verfolgt werden müssen.
Zielgruppe:
• Gesetzgeber (Bundestag und Justizministerium)
• Strafverfolgungsbehörden
• Zivilgesellschaftlicher Diskurs zu digitalem Schutz kritischer Infrastrukturen