Herzlich Willkommen auf den Internetseiten des Petitionsausschusses des deutschen Bundestages. Jedermann hat die Möglichkeit, Bitten oder Beschwerden an den Deutschen Bundestag zu richten.

Um direkt zu entsprechenden Bereichen zu springen verwenden Sie die Sprungmarken wie folgt:

Auf dem Bild sehen Sie ...

Petition 184213

Strafprozessordnung

Möglichkeit der teilweisen Aussetzung der Strafe auf Bewährung vom 21.07.2025

Text der Petition

Mit der Petition wird eine Änderung der Strafprozessordnung nach österreichischem Vorbild dahingehend gefordert, dass die Möglichkeit der teilweisen Aussetzung der Strafe auf Bewährung eingeführt wird, in Österreich teilbedingte Strafe genannt.

Begründung

Das deutsche Recht kennt nur Hop oder Top, Bewährung oder Strafe. Auch bei noch bewährungswürdigen Straftaten besteht bei manchen Straftätern die Gefahr, dass sie Bewährung mit einem Freispruch oder einer Einstellung verwechseln und eine teilbedingte Strafe eine notwendige Warnung darstellen könnte. Auf der anderen Seite wandern Straftäter bei einer Verurteilung über zwei Jahre automatisch ins Gefängnis, ohne dass dies manchmal für diesen gesamten Zeitraum wirklich im Einzelfall erforderlich wäre. Hier sollte man für einen Zeitraum zwischen 3-5 Jahren die Möglichkeit für eine Teilbewährung schaffen, wie diese in Österreich, aber auch einigen anderen Ländern der Fall ist. 3-6 Monate dürften oftmals reichen, um den Täter davon zu überzeugen, sich an die Bewährungsauflagen zu halten, nicht mehr straffällig zu werden und somit einen Aufenthalt im "Hotel Viereck" künftig zu vermeiden und auch nicht mehr rückfällig zu werden. Dies ist zudem kostengünstig und die mit der Vollzugszeit steigenden negativen Folgen der Strafhaft werden vermieden. Damit sinkt der Rehabilitationsbedarf und auch die Folgen für das Sozialsystem werden reduzuert, etwa langer bis dauerhafter Bürgergeldbezug nach Strafhaft.


Daher möchte ich dem Deutschen Bundestag folgenden Vorschlag zur Änderung des Strafgesetzbuchs machen:


§ 56a StGB – Teilbedingte Strafaussetzung

(1) Wird eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bis zu X *Jahren verhängt, kann das Gericht anordnen, dass ein Teil der Strafe vollstreckt und der übrige Teil zur Bewährung ausgesetzt wird.

(2) Der unbedingte Teil muss mindestens einen Monat betragen und darf ein Drittel der Gesamtstrafe nicht überschreiten.

(3) Für den bedingten Teil gelten die Vorschriften der §§ 56b bis 56g entsprechend.

(4) Die Entscheidung über die Teilbedingung ist im Urteil zu begründen.

*X=3 in Österreich, es sind aber auch vier oder fünf Jahre denkbar



Die Erfahrungen seit 1988 damit sind in Österreich positiv und die Rückfallquote ist geringer.

Startbeitrag für neuen Diskussionszweig schreiben