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Petition 184226

Strafprozessordnung

Eigenständiges Zeugnisverweigerungsrecht für Notfallsanitäter vom 22.07.2025

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, § 53 Absatz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung dahingehend zu ergänzen, dass auch Notfallsanitätern ein eigenständiges Zeugnisverweigerungsrecht im Strafprozessrecht zugestanden wird.

Begründung

Bisher steht Notfallsanitätern im Strafprozess lediglich ein abgeleitetes Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53a Abs. 1 Satz 1 StPO zu. Dies hat vor allem historische Gründe, da das Rettungsdienstfachpersonal als ärztliches Hilfspersonal angesehen wurde und somit das Zeugnisverweigerungsrecht von einem Arzt ableiten konnte. Bis zur Einführung des Berufsbildes des Notfallsanitäters war dies auch durchaus hinnehmbar, da Rettungssanitäter und Rettungsassistenten einen Patienten stets zu einem Arzt transportiert haben oder einen Arzt zum Patienten gerufen haben.
Seitdem aber der Notfallsanitäter die verantwortliche Kraft auf einem Rettungswagen ist, kommt es immer häufiger vor, dass bei sog. Bagatelleinsätzen der Patient nicht zu einem Arzt transportiert wird oder ein Arzt zum Patienten gerufen wird, sondern der Patient ambulant durch den Notfallsanitäter behandelt wird. Dies betrifft vor allem auch solche Einsätze, bei denen der Patient direkt vom Notfallsanitäter an die Polizei übergeben wird (z.B. zur Ausnüchterung).
In diesem Fall ist an dem betreffenden Rettungseinsatz kein Arzt beteiligt, von dem der Notfallsanitäter ein Zeugnisverweigerungsrecht ableiten könnte. § 53a Abs. 1 Satz 2 StPO läuft dann auch völlig leer.
Schließlich erkennt der Gesetzgeber bereits heute an, dass der Notfallsanitäter auch eigenverantwortlich und nicht bloß bei der ärztlichen Tätigkeit mitwirkend agieren kann und darf (siehe etwa § 2a NotSanG oder § 4 Abs. 2 Nr. 1 NotSanG). Insofern könnte auch in Frage gestellt werden, ob der Notfallsanitäter grundsätzlich von § 53a StPO umfasst sein soll, wenn er eigenverantwortlich agiert und der Patient gerade nicht einem Arzt zugeleitet wird.
Die Begründung, warum ein Notfallsanitäter bei Ausübung seines Berufes überhaupt ein Zeugnisverweigerungsrecht haben soll, ist identisch mit der Begründung für das Zeugnisverweigerungsrecht der Ärzte.

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