Text der Petition
Mit der Petition wird eine gesetzliche Regelung gefordert, wonach das Jobcenter bei fehlendem Weiterbewilligungsantrag verpflichtet ist zu ermitteln, wann und aufgrund welcher Veränderung der Anspruch auf Bürgergeld entfallen ist und ggf. eine Erstattung einzufordern.
Begründung
Bürgergeld (bzw. ab Renteneintrittsalter "Grundsicherung") wird in der Regel für 12 Monate bewilligt. Anschließend ist ein Weiterbewilligungsantrag zu stellen.
Wird kein Weiterbewilligungsantrag gestellt, wird nach 12 Monaten die Zahlung des Bürgergelds (BG) eingestellt.
Das Jobcenter fragt nicht nach, warum kein Folgeantrag gestellt wurde. Es findet keine unterjährige Kontrolle statt.
Gründe, den Bezug von BG zu beenden sind u.a.:
Erbschaft (nein, das Finanzamt informiert das Jobcenter nicht tagesgenau)
/ Hochzeit (nein, das Finanzamt informiert das Jobcenter nicht tagesgenau über die Bildung einer Bedarfsgemeinschaft)
/ Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit (die DRV informiert nicht synchron/tagesgenau - sondern zeitversetzt)
/ Umzug in ein anderes Land (Grenzübertritte z.B. via Flughafen, dürfen aus Datenschutzgründen nicht an das Jobcenter gemeldet werden & in Deutschland gibt es keine Abmeldungspflicht (!))
Das Jobcenter soll nach Ende des Bewilligungszeitraums schriftlich beim ehemaligen BG Empfänger erfragen, warum kein Folgeantrag gestellt wurde, und ab welchem konkreten Datum sich die Lebenssituation evtl. geändert hat, z.B. Erbschaft.
Eine Auszahlung von BG ohne Anspruch ist zurückzufordern.
Beispiel:
Ein EU Bürger erhält vom 1. Januar bis 31. Dezember 2025 eine Bewilligung für Bürgergeld. Im August 2025 zieht er zurück in sein Heimatland und teilt dies dem Jobcenter nicht mit. Das Bürgergeld wird automatisch bis zum 31.12.2025 gezahlt. Ein "Nachfassen" mit der Aufforderung der Rückzahlung seit August 2025 findet seitens Jobcenter nicht statt.
Es ist jedoch möglich, dass die gleiche Person im Herbst 2027 erneut einen Antrag stellt. Dann muss erfragt werden, warum kein Folgeantrag gestellt wurde.