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Petition 184664

Mietrecht

Konkrete Angaben bei der Bezugnahme auf Vergleichswohnungen im Zusammenhang mit Mieterhöhungen vom 01.08.2025

Text der Petition

Mit der Petition wird eine Verpflichtung von Vermietern zu konkreten Angaben bei der Bezugnahme auf Vergleichswohnungen im Zusammenhang mit Mieterhöhungen gemäß § 558 BGB gefordert.

Begründung

In § 558 BGB ist die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete geregelt.

Gemäß § 558 Abs. 2 BGB wird die ortsübliche Vergleichsmiete gebildet aus den üblichen Ent­gelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder geändert worden sind.

Vermieter sind dabei nicht verpflichtet, den jeweiligen Vermieter zu benennen bzw. konkrete Angaben zu den vergleichbaren Kriterien zu machen. Die Angaben des Vermieters können so vage und unkonkret bleiben, dass eine Überprüfung durch Mieter nur mit ggf. hohem Aufwand verbunden bzw. unmöglich ist, wenn die jeweiligen Vermieter nicht erreichbar sind oder kon­krete Angaben zu Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und energetische Ausstattung nicht erlangt werden können.

Vor diesem Hintergrund werden folgende Forderungen an die Bundesregierung und den Ge­setzgeber herangetragen:

1.)
Verpflichtung von Vermietern zur konkreten Benennung und nachvollziehbaren Konkretisierung der vergleichbaren Kriterien Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und energetische Ausstattung

2.)
Verpflichtung von Vermieter, die vorgegebenen Vergleichsangaben im Einzelnen zu belegen und sich die Angaben von den Vermietern der Vergleichswohnungen in allen Vergleichsaspek­ten explizit bestätigen zu lassen.

3.)
Verpflichtende Angaben zu ggf. wesentlichen positiven Unterscheidungsmerkmalen von Ver­gleichswohnungen (z. B. Holzparkett statt Teppichboden, Dreifachverglasung statt Zweifach­verglasung, Gartennutzung, Gasheizung statt Ölheizung etc.)

4.)
Rechtswirksame Umsetzung der Maßnahmen gemäß den v. g. Forderungen in den Punkten
1, 2 und 3 bis zum 31.08.26

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