Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, § 42 Absatz 3 Bundesmeldegesetz zu ändern. Die Vorschrift soll wie folgt gefasst werden: „Die betroffene Person oder ihre gesetzlichen Vertreter haben auch im Fall der Anmeldung durch Geburt nach § 17 Absatz 4 oder entsprechender automatisierter Meldungen das Recht, der Übermittlung der Daten zu widersprechen und sie sind auf die Möglichkeit des Widerspruchs nach § 42 Absatz 3 hinzuweisen.“
Begründung
Das Kind selbst wird übermittelt: Es ist rechtlich eindeutig, dass gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 BMG Vor- und Familienname sowie Anschrift des Kindes an Religionsgemeinschaften übermittelt werden dürfen.
Fehlende Information verletzt Datenschutzgrundsätze: Eltern wird keine Möglichkeit eingeräumt, vor der Datenübermittlung von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen. Dies verstößt aus meiner Sicht gegen die Grundsätze von Transparenz und Fairness nach Art. 5 und 14 DSGVO.
Praktisch keine Möglichkeit zum Widerspruch: Aufgrund der vollautomatisierten und sehr zeitnahen Datenverarbeitung zwischen Standesamt, Meldebehörde und Religionsgemeinschaft ist es faktisch unmöglich, als Eltern den Widerspruch rechtzeitig geltend zu machen.