Text der Petition
Mit der Petition wird die Einführung einer Monitoringstelle zur Umsetzung des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch (SGB IX) gefordert. Ein § 20a SGB IX sollte hinzugefügt werden.
Begründung
Trotz der bestehenden gesetzlichen Regelungen im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen bestehen in der Praxis erhebliche Umsetzungsdefizite. Das betrifft insbesondere die Einhaltung der Rechte schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen durch Arbeitgeber, öffentliche Stellen und Rehabilitationsträger.
Zahlreiche gesetzliche Verpflichtungen werden regelmäßig nicht oder nur unzureichend eingehalten.
- Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung (SBV) bei personellen
Einzelmaßnahmen (§ 178 SGB IX)
- Missachtung der Einladungspflicht schwerbehinderter Bewerber*innen (§ 165
SGB IX)
- Verletzung der Barrierefreiheitspflichten in Arbeitsstätten (§ 164 Abs. 4 Nr. 4 SGB
IX),
- Unterschreiten der gesetzlichen Beschäftigungsquote von 5 % für
schwerbehinderte Menschen (§ 154 SGB IX), ohne spürbare Sanktionen,
- Unzureichende Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts bei
Rehabilitationsleistungen (§ 8 SGB IX).
Diese Verstöße bleiben häufig folgenlos, weil Betroffene kaum Möglichkeiten haben, sich wirksam zu wehren, und es keine systematische Kontrolle oder Sanktionierung gibt.
Unabhängige Überwachungsinstanz. Aktuell fehlt eine unabhängige, neutrale Stelle, die:
- Verstöße gegen das SGB IX zentral erfasst
- die Umsetzung des Gesetzes systematisch bewertet,
- Defizite öffentlich dokumentiert
- und daraus rechtspolitische Empfehlungen ableitet
- Einzelne Beauftragte (z. B. Behindertenbeauftragte) leisten wichtige Arbeit,
haben aber keine Überwachungsbefugnisse. Auch das Integrationsamt kann nur
begrenzt tätig werden und ist nicht flächendeckend zuständig.
Monitoringstellen sind international bewährt. Bereits heute existiert auf Bundesebene eine Monitoringstelle zur UN-Behindertenrechtskonvention am Deutschen Institut für Menschenrechte. Diese hat sich als wirksames Instrument zur menschenrechtlichen Kontrolle bewährt – allerdings beschränkt sie sich auf die übergeordnete Ebene der UN-BRK.
Ziel:
Strukturelle Benachteiligungen zu beseitigen und rechtliche Vorgaben durchzusetzen.-
Vorteile einer Monitoringstelle für das SGB IX:
Eine gesetzlich verankerte Monitoringstelle hätte folgende Wirkungen:
Verbesserte Rechtsdurchsetzung: Betroffene können Missstände melden, ohne
ein Gerichtsverfahren führen zu müssen.
Öffentliche Transparenz:
Unternehmen und Behörden müssten sich messen lassen – Fortschritte wie Rückstände würden sichtbar.
Rechtspolitische Steuerung:
Der Gesetzgeber erhielte belastbare Daten zur Wirksamkeit des SGB IX.
Förderung inklusiver Strukturen:
Die Stelle könnte Best-Practice-Beispiele veröffentlichen und gezielte Empfehlungen erarbeiten.
Stärkung der Teilhabe und Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen.
Die Einrichtung einer Monitoringstelle zur Umsetzung des SGB IX ist ein notwendiger Schritt, um die Rechte von Menschen mit Behinderungen nicht nur auf dem Papier, sondern in der Realität zu garantieren.