Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass bei der Berechnung des geldwerten Vorteils nach der 1%-Regelung (§ 8 Abs. 2 EStG) für privat genutzte Dienstwagen nicht der ungekürzte Bruttolistenpreis, sondern der tatsächliche, nachweisbare Kaufpreis des Fahrzeugs einschließlich Sonderausstattungen zugrunde gelegt wird, sofern dieser Preis aus einem allgemein zugänglichen, für alle Kunden gültigen Herstellerangebot (z. B. Paketnachlass) stammt.
Begründung
Nach aktueller Rechtslage wird der geldwerte Vorteil bei der 1%-Regelung pauschal aus dem Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung ermittelt – unabhängig davon, ob der tatsächliche Kaufpreis deutlich niedriger war.
Dies führt dazu, dass auch allgemein verfügbare Paketnachlässe oder Sonderausstattungsvorteile, die allen Kunden offenstehen, steuerlich unberücksichtigt bleiben. Arbeitnehmer müssen somit einen fiktiven geldwerten Vorteil versteuern, den sie real nie erhalten haben.
Diese Praxis ist unlogisch und ungerecht, da:
• der tatsächliche Wert des genutzten Fahrzeugs systematisch überhöht angesetzt wird,
• für alle Kunden verfügbare Preisvorteile steuerlich ignoriert werden,
• Steuerpflichtige pauschal belastet werden, obwohl kein realer Vorteil entstanden ist.
Eine Anpassung hin zu einer realitätsnäheren Bemessungsgrundlage, bei der offizielle und für jedermann zugängliche Nachlässe berücksichtigt werden, würde die steuerliche Gleichbehandlung stärken und das Vertrauen in die Steuergesetzgebung fördern.