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Petition 185818

Zivilprozessordnung

Reform des § 116 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) vom 29.08.2025

Text der Petition

Mit der Petition wird eine Reform des § 116 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zur unionsrechtskonformen Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für juristische Personen zwecks Beseitigung der Diskriminierung nach Art. 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Wahrung der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV und Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh) gefordert.

Begründung

1. Ungleichbehandlung juristischer Personen
§ 116 Abs. 2 ZPO erlaubt Prozesskostenhilfe (PKH) für juristische Personen nur, wenn ihre Rechtsverfolgung „allgemeinen Interessen“ dient. Für natürliche Personen gilt dies nicht. Dadurch entsteht eine Schlechterstellung juristischer Personen wegen ihrer Rechtsform. Dies verstößt gegen Art. 18 AEUV (Diskriminierungsverbot), Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 47 GrCh (effektiver Rechtsschutz).

2. Diskriminierung ausländischer und kleiner Antragsteller
Gerichte sehen „allgemeines Interesse“ fast ausschließlich bei Schutz deutscher Arbeitsplätze oder Gläubiger. Kleine deutsche Firmen ohne große Struktur sowie Unternehmen wie meine Gesellschaft – Satzungssitz Deutschland, Verwaltungssitz und UID Österreich – können dies faktisch nie erfüllen. Auch das verletzt Art. 18 AEUV, Art. 49 AEUV und Art. 47 GrCh.

3. Rechtsform als Ausschlusskriterium
Juristische Personen unterliegen strengeren Anforderungen als natürliche Personen. Der EuGH hat jedoch klargestellt, dass auch sie in den Schutzbereich von Art. 47 GrCh fallen. Eine Benachteiligung allein wegen der Rechtsform widerspricht dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot und verstößt gegen Art. 18 AEUV, Art. 49 AEUV und Art. 47 GrCh.

4. Gefahr struktureller Rechtsverweigerung
Die Bindung der PKH an „allgemeines Interesse“ schließt kleine, selbstfinanzierte Gesellschaften – auch Ein-Mann-Unternehmen – vom Rechtsschutz aus, selbst wenn ihre Klagen Erfolgsaussicht haben. Dasselbe gilt für ausländische Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, auch wenn sie in Deutschland registriert sind. Dadurch entsteht eine strukturelle Rechtsverweigerung, die unionsrechtlich unzulässig ist und gegen Art. 18 AEUV, Art. 49 AEUV und Art. 47 GrCh verstößt.

5. Missachtung der EuGH-Rechtsprechung (DEB-Kriterien)
Der EuGH (C-279/09 – DEB) hat entschieden, dass bei der PKH-Gewährung eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist. Dabei sind sechs Kriterien zu prüfen: Erfolgsaussichten, Bedeutung, Komplexität, Kostenhürde, Fähigkeit zur Selbstvertretung sowie allgemeines Interesse. Deutsche Gerichte reduzieren dies jedoch allein auf das Kriterium „allgemeines Interesse“ und ignorieren die übrigen. Damit wird der EuGH-Maßstab verfehlt und der Wesensgehalt des Art. 47 GrCh ausgehöhlt. Diese Praxis verstößt zugleich gegen Art. 18 AEUV und Art. 49 AEUV.

6. Erforderlichkeit einer Reform
§ 116 Abs. 2 ZPO muss dringend reformiert werden. Die Voraussetzung eines „allgemeinen Interesses“ ist unionsrechtswidrig und darf nicht länger ausschlaggebend sein. Nötig ist eine unionsrechtskonforme Neuregelung, die alle DEB-Kriterien berücksichtigt und diskriminierungsfreien Zugang zu PKH gewährleistet. Damit muss auch die Benachteiligung ausländischer Gesellschaften mit Verwaltungssitz im EU-Ausland beseitigt werden – im Einklang mit Art. 18 AEUV, Art. 49 AEUV und Art. 47 GrCh.

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