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Petition 186431

Grundrechte (allgemein)

Ausweitung des Diskriminierungsverbots in Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes vom 09.09.2025

Text der Petition

Mit der Petition wird eine Ausweitung des Diskriminierungsverbots in Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes um das Merkmal der sexuellen Identität gefordert.

Vorschlag: "Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner sexuellen Identität, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."

Begründung

Mit Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes wird ein zentraler Gedanke des Grundgesetzes deutlich. Als Lehre aus der deutschen Vergangenheit werden vulnerable Gruppen explizit genannt und vor Abwertung geschützt.

Bei Verabschiedung des Grundgesetzes gab es jedoch eine weitere Bevölkerungsgruppe, die durch das Grundgesetz keinen Schutz erfahren sollte - ganz im Gegenteil sogar: Menschen, die eine von der Mehrheit abweichende sexuelle Identität hatten wurden weiterhin diskriminiert und verfolgt. Erst 1994 erfolgte z.B. eine vollständige Aufhebung des § 175 StGB, der es für über 100 Jahre ermöglicht hatte, homo- und bisexuellen Männer staatlich zu verfolgen.

Seitdem konnten viele Verbesserungen im Bereich der LSBTIQ*-Rechte erkämpft werden.

Dies ist allerdings nicht ausreichend. 2024 fühlten sich laut LGBTI-Survey der EU-Grundrechtsagentur noch immer 12 % der befragten LSBTIQ* bei der Wohnungssuche diskriminiert, 18 % am Arbeitsplatz und 15 % bei Inanspruchnahme von Sozial- & Gesundheitsdiensten.

Auch die dramatisch steigenden Zahlen zur Hasskriminalität spiegeln ein ähnliches Bild wieder. Seit 2010 habe sich die Zahl der Straftaten im Bereich „Sexuelle Orientierung“ und „Geschlechtsbezogene Diversität“ nahezu verzehnfacht, so das BMI.

Beide Statistiken belegen also, dass trotz erheblichen Verbesserungen in manchen Bereichen, LSBTIQ*-Personen zu einer der am häufigsten diskriminierten Bevölkerungsgruppen des Landes zählen.

Erschwerend hinzu kommt die zunehmende politische Infragestellung bereits erzielter Errungenschaften. Mangels expliziter Nennung der sexuellen Identität in Artikel 3 Abs 3 des Grundgesetzes entsteht bei vielen Betroffenen der Eindruck, dass bisher erkämpfte Rechte und Schutzmaßnahmen vor Diskriminierung wieder rückgängig gemacht werden könnten. Dass dies keine abstrakte Idee ist, sondern eine tatsächliche Gefahr wurde z.B. 2018 deutlich, als der Bundestag - nur ein Jahr nach Inkrafttreten der Ehe für alle - über deren Abschaffung debattierte.

Die vielfach vorgebrachte Argumentation, dass das GG in seiner bisherigen Form bereits ausreichenden Schutz für LSBTIQ*-Personen bietet ist dabei ein Trugschluss. Selbstverständlich erfolgt z.B. durch Artikel 3 Absatz 1 ein gewisser Schutz, doch dieser ist oft nicht ausreichend, wie einige historische Fälle zeigen. Konversionstherapien oder das Blutspende-Verbot für schwule und bisexeulle Männer sind Beispiele dafür, dass der Schutz durch das Grundgesetz nicht ausreichend war und erst politische Initiative Besserung bringen konnte.

Auch wenn eine Abschaffung von bereits erzielten Errungenschaften heute vielleicht rechtlich heikel ist, so ist dies zukünftig nicht gesichert. So wie Rechte für LSBTIQ*-Personen in den letzten Jahrzehnten zunehmend normalisiert wurden, muss es nicht weitergehen. Es braucht einen dauerhaften Schutz für diese Gruppe, unabhängig von Zusammensetzungen von Gerichten oder Bundesregierungen.
Dieser beständige Schutz kann nur durch eine Grundgesetzänderung erfolgen!

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