Herzlich Willkommen auf den Internetseiten des Petitionsausschusses des deutschen Bundestages. Jedermann hat die Möglichkeit, Bitten oder Beschwerden an den Deutschen Bundestag zu richten.

Um direkt zu entsprechenden Bereichen zu springen verwenden Sie die Sprungmarken wie folgt:

Auf dem Bild sehen Sie ...

Petition 186556

Sozialhilfe

Änderung von § 90 SGB XII in Bezug auf selbstgenutzte Immobilien vom 12.09.2025

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, dass § 90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch in Bezug auf selbstgenutzte Immobilien insofern geändert wird, als diese grundsätzlich nicht mehr als Schonvermögen anzusehen sind.

Begründung

§ 90 SGB XII ist in der jetzigen Ausgestaltung nicht mehr zeitgemäß, da der Inhalt noch aus Zeiten des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) übernommen wurde. Anders, als nach der Rechtslage des BSHG, das bereits im Jahr 2005 außer Kraft getreten ist und sowohl erwerbsfähige als auch dauerhaft nicht erwerbsfähige Personen umfasste, erfolgt seit dem Außerkrafttreten des BSHG eine Differenzierung:
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte fallen in den Anwendungsbereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), während dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten.

Während bei den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Leistungsbezug lediglich vorübergehender Natur ist und durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes wieder erreicht werden kann, gilt dies für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII regelmäßig nicht, da hier von einem langfristigen (dauerhaften) Leistungsbezug auszugehen ist.

Hier handelt es sich ausschließlich um dauerhaft nicht mehr erwerbsfähige Bezieherinnen und Bezieher staatlicher Leistungen. Sofern diese ausschließlich Leistungen nach dem vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung) erhalten, ist nach derzeitiger Gesetzeslage ein Rückgriff auf vorhandenes Vermögen in Form einer in Eigentum stehenden Immobilie weder während des Leistungsbezuges noch im Erbfall zulässig. Eine solche Immobilie ist regelmäßig als geschütztes Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII anzusehen.
Eine Änderung der Gesetzeslage ist damit erforderlich geworden, denn das unberücksichtigte Vermögen führt zu einer erheblichen Ungleichbehandlung mit Menschen im Rentenalter, die keine Leistungen beziehen und damit sämtliche Lebenshaltungskosten aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) finanzieren müssen. Gerade Menschen, die knapp oberhalb der Bemessungsgrenze liegen, kann nicht vermittelt werden, dass dieses Vermögen von Leistungsbeziehern ggf. den Erben zugute kommen wird oder aber von den Hilfeempfängern selbstbestimmt ein Zeitpunkt gewählt werden kann, zu dem die Immobilie veräußert wird, um in ein Seniorenheim eigener Wahl zu ziehen, welches ohne das dann zur Verfügung stehende Geld der (ehemaligen) Immobilie nicht in Frage käme. Abschließend soll nicht unerwähnt bleiben, dass keinesfalls zwingend die Veräußerung der Immobilie verlangt wird. Vielmehr sollte als mildestes Mittel eine Leistungsgewährung auf Darlehensbasis unter grundbuchlicher Sicherungsmöglichkeit der gewährten Leistungen zugunsten des Sozialhilfeträgers ermöglicht werden. Hier ist zu beachten, dass auch die Vorschriften zur Gewährung von (dauerhaften) Darlehen gesetzlich anzupassen sind. Gerade in Zeiten knapper Haushaltskassen und dem Willen der Bundesregierung, Gelder im Sozialleistungsbezug einzusparen, wäre dies eine Möglichkeit, die sowohl als gerecht und auch als angemessen anzusehen ist.

Startbeitrag für neuen Diskussionszweig schreiben