Text der Petition
Mit der Petition wird eine Änderung des § 922 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) bezogen auf die Klarstellung der Zustellung im einstweiligen Verfügungsverfahren gefordert.
Begründung
Gegenstand der Petition
Änderung des § 922 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) – Klarstellung der Zustellung im einstweiligen Verfügungsverfahren
Sachverhalt
Nach derzeitiger Rechtslage bestimmt § 922 Abs. 2 ZPO:
„Die einstweilige Verfügung ist dem Antragsteller von Amts wegen zuzustellen.“
In der Praxis bestehen jedoch erhebliche Unsicherheiten. Manche Gerichte übersenden den Beschluss lediglich formlos per beA, andere verlangen darüber hinaus, dass der Antragsteller im Parteibetrieb eine zusätzliche Zustellung über den Gerichtsvollzieher veranlasst.
Dieses Nebeneinander von gerichtlicher Zustellung und zusätzlicher Parteizustellung entspricht einer überholten Tradition aus der Zeit vor dem elektronischen Rechtsverkehr. Heute verfügen die Gerichte über die Möglichkeit, förmliche Zustellungen unmittelbar und nachweisbar an die Prozessbevollmächtigten vorzunehmen. Eine doppelte Zustellung führt zu Mehrkosten, Verzögerungen und rechtlicher Unsicherheit.
Bitte
Ich bitte den Deutschen Bundestag, § 922 Abs. 2 ZPO wie folgt zu ändern:
„Die einstweilige Verfügung ist von Amts wegen unverzüglich in beglaubigter Abschrift förmlich den Prozessbevollmächtigten der Parteien zuzustellen. Mit dieser Zustellung ist die Verfügung wirksam bekanntgegeben und vollstreckbar. Eine weitere Zustellung im Parteibetrieb ist nicht erforderlich.“
Begründung
Die bisherige Praxis der doppelten Zustellung ist nicht mehr zeitgemäß. Sie belastet die Antragsteller, obwohl das Gericht bereits technisch und rechtlich in der Lage ist, die erforderliche Zustellung selbst vorzunehmen.
Eine solche Doppelbelastung verstößt gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz.
Die vorgeschlagene Neuregelung beseitigt Rechtsunsicherheiten, reduziert Verfahrenskosten und stärkt die Effektivität des einstweiligen Rechtsschutzes. Sie stellt klar, dass eine förmliche gerichtliche Zustellung an die Prozessbevollmächtigten der Parteien ausreichend ist.
Ziel
Abschaffung der überholten Doppelzustellung
Stärkung von Rechtssicherheit und Verfahrenseffizienz
Entlastung der Antragsteller von Kosten und Verzögerungen
Umsetzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz