Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, analog zum Straftatbestand "Beteiligung an einer Schlägerei" nach § 231 des Strafgesetzbuchs einen Straftatbestand zu schaffen, der die bloße Beteiligung an einer Handlung aus § 177 des Strafgesetzbuchs (sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) unter Strafe stellt.
Begründung
Immer wieder kommt es in Strafverfahren, welche die Vergewaltigung eines Opfers durch eine Vielzahl von Personen zum Gegenstand hat, zu Freisprüchen, welche im Ergebnis für das Rechtsempfinden und den Rechtsfrieden eines jeden nur schwer erträglich sind; ganz zu Schweigen von den Empfindungen, die das Opfer einer solchen Tat hierbei empfinden muss. Ursächlich für solche Prozessausgänge ist häufig die unklar gebliebene Beweislage. Zumeist ist das Opfer die einzige Person, die als Zeuge Aussagen zum Tathergang machen kann. Aufgrund von durch die Tat erlittenen Traumata oder durch die teilweise bei der Tat eigene getrübte Wahrnehmung des Opfers (Alkohol/Drogen/sog. KO-Tropfen) kann eine konkrete Zuordnung der einzelnen Tatbeiträge der Angeklagten durch das Opfer nicht mehr mit ausreichender Bestimmtheit erfolgen. Das führt derzeit noch zum (rechtsfehlerfreien) Ergebnis, dass die Angeklagten aus Mangel an Beweisen freizusprechen sind. Da die Gefahr einer Verurteilung der Täter mit steigender Beteiligtenzahl immer weiter abnimmt (durch den immer schwieriger zu führenden Nachweis des Tatbeitrages eines jeden Einzelnen), führt dies dazu, dass gerade die Erscheinungsform der Vergewaltigung durch eine Mehrzahl von Beteiligten für die Täter der verhältnismäßig "sicherste" Weg ist, im Endergebnis strafrechtlich nicht belangt werden zu können. Diese Strafbarkeitslücke gilt es zu schließen. Das Problem der Zurechenbarkeit der einzelnen Tatbeiträge stellte sich vergleichbarer Weise bei Schlägereien und konnte durch § 231 StGB gelöst werden. Die Strafbarkeit der reinen Beteiligung ist dem Strafgesetzbuch also nicht fremd. Aus meiner Sicht besteht auf Grund der Anzahl solcher Fälle dringender Handlungsbedarf durch den Gesetzgeber; nicht zuletzt auch aus dem Grund der Generalprävention.