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Petition 187484

Betrug und Untreue

Aufnahme von Sozialbetrug im Strafgesetzbuch als qualifizierter Straftatbestand vom 28.09.2025

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, dass Sozialbetrug im Strafgesetzbuch als qualifizierter Straftatbestand aufgenommen wird.

Begründung

Sozialbetrug – das unrechtmäßige Erschleichen von Sozialleistungen durch bewusst falsche Angaben oder das Verschweigen relevanter Tatsachen – verursacht jährlich immense finanzielle Schäden für die Allgemeinheit und untergräbt das Vertrauen in den Sozialstaat.

Nach aktuellen Schätzungen entstehen durch Sozialbetrug und verwandte Delikte (wie Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung) Schäden in Milliardenhöhe.
Der bestehende § 263 StGB (Betrug) reicht zur abschreckenden Sanktionierung besonders schwerwiegender oder organisierter Fälle nicht aus, da keine besonderen Strafschärfungen für bandenmäßiges, gewerbsmäßiges oder massenhaftes Vorgehen im Bereich Sozialleistungen vorgesehen sind.Während in anderen Bereichen wie dem Subventionsbetrug (§ 264 StGB) oder Computerbetrug (§ 263a StGB) eigene qualifizierte Straftatbestände existieren, fehlt dies bislang für den besonders erheblichen Sozialbetrug.

Dies hat zur Folge, dass gerade organisierte kriminelle Strukturen von dieser Strafbarkeitslücke profitieren und gezielt Sozialleistungen missbrauchen können, ohne dass der Gesetzgeber adäquat reagieren kann.
Die Einführung eines qualifizierten Straftatbestandes für Sozialbetrug hätte folgende Vorteile:
-Erhöhter Strafrahmen: Schwere Fälle von Sozialbetrug könnten mit höheren Freiheitsstrafen geahndet werden.
-Professioneller bandenmäßiger Missbrauch würde gezielter bestraft werden können.
-Stärkere Abschreckung: Die drohenden Konsequenzen würden die Motivation für systematischen Leistungsbetrug erheblich reduzieren.
-Schutz des Sozialstaats: Eine klare Signalwirkung gegenüber Bevölkerung und Verwaltung, dass die missbräuchliche Inanspruchnahme staatlicher Leistungen konsequent verfolgt wird.
-Vertrauensschutz: Zahlende Steuerzahler und ehrliche Leistungsbezieher erhielten ein klares Zeichen für Fairness und Rechtssicherheit.

Bei der gesetzlichen Ausgestaltung sollte selbstverständlich auf Verhältnismäßigkeit geachtet werden, um sozial bedingte Einzelfälle von vorsätzlicher und systematischer Kriminalität zu unterscheiden.

Aus diesen Gründen wird der Gesetzgeber aufgefordert, Sozialbetrug im Strafgesetzbuch als qualifizierten Straftatbestand mit entsprechendem, erhöhten Strafrahmen zu normieren.

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