Text der Petition
Mit der Petition wird mehr Verbraucherschutz vor versteckter Preiserhöhung (sog. Shrinkflation) gefordert.
Begründung
Wenn Hersteller dem Verbraucher mehr Inhalt zum gleichen Preis bieten, wird dies aus nachvollziehbaren Marketinggründen deutlich erkennbar auf der Verpackung des Produkts aufgedruckt. So heißt es dann gerne mal in meist knallig großen Lettern: "20 % MEHR INHALT" oder "+1 GRATIS".
Schrumpft hingegen der Packungsinhalt bei gleichem oder gar erhöhtem Preis (sog. Shrinkflation), ist dies für den Verbraucher nicht ohne Weiteres auf den ersten Blick erkennbar. Ein klarer Hinweis fehlt. Hierzu folgende Beispiele:
1. Ein Süßwarenhersteller hat kürzlich statt 100 Gramm nur noch 90 Gramm Milchschokolade in seine deutschlandweit bekannten Tafeln gepackt, hierbei jedoch die Maße des rechteckigen Tafelformats beibehalten und lediglich die Dicke der Tafel um knapp einen Millimeter reduziert. Ein Hinweis wie "10 % WENIGER INHALT" fehlte. Für den Verbraucher wird hier die versteckte Preiserhöhung durch Produktgrößenveränderung erst im direkten Vergleich einer "alten" mit einer "neuen" Tafel sichtbar.
2. Im Jahre 2022 hat ein Lebensmittelkonzern von seinem bekannten Streichfett, das sich früher einmal Margarine nennen durfte, statt 500 Gramm nur noch 400 Gramm in seine Becher gefüllt. Die Bechergröße wurde jedoch beibehalten und einen Hinweis auf "100 GRAMM WENIGER INHALT" suchte man vergeblich, sodass die Veränderung vom Kunden erst durch einen dirkten Vergleich der Grammzahl eines "alten" mit einem "neuen" Becher Streichfett ersichtlich wurde.
Wegen weiterer Beispiele wird auf zahlreich vorhandene Berichte von Verbraucherschutzorgansiationen und Presse verwiesen.
Dass es evidente Gründe gibt, Preise für Produkte erhöhen oder Packungsgrößen verändern zu müssen, ist unstreitig. Wer jedoch imstande ist, mehr Inhalt groß auf seiner Produktverpackung anzuprangern, sollte auch in der Lage sein, Produktverkleinerungen deutlich sichtbar für den Verbraucher durch einen geeigneten Hinweis erkennbar zu machen.
Der Gesetzgeber wird daher zur Förderung der Markttransparenz und zum Schutze der Verbraucher höflichst gebeten, Produktherstellern, die auf dem deutschen Markt vertreiben, eine gesetzliche Hinweispflicht für eine angemessene Dauer nach Reduzierung des Produktinhalts aufzuerlegen.