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Petition 187949

Straßenverkehrs-Ordnung

Geteilte Vorfahrt auf benutzungspflichtigen Radwegen vom 06.10.2025

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, dass benutzungspflichtige Radwege sich grundsätzlich die Vorfahrt mit der Fahrbahn teilen, die diese begleiten. Ausnahmen sind durch Lichtzeichenregelungen möglich.

Begründung

Ein VZ 237, 240 oder 241 kann nur ein Benutzungsverbot anordnen, soweit es sich um eine einheitliche Straße handelt. Soweit der Radweg deutlich von der Straße abgesetzt ist, handelt es sich um zwei getrennte Straßen und nicht mehr um eine einheitliche Straße mit einer Fahrbahn und einem Sonderweg für Radfahrer.

Dennoch hat die Polizei Bayern angeordnet, dass ein Radweg benutzt werden muss, der an den Kreuzungen soweit verschwenkt ist, dass durch ein VZ 205 die Vorfahrt der begleitenden Straße genommen wird. Art. 20 Abs. 3 GG ordnet an, dass Behörden nie Fehler machen und diese gemäß Definition durch Art. 20 GG richtige Entscheidung des Freistaats Bayern eine Gesetztes-Änderung bedarf, was auch deutlich wird, weil kein Schadensersatz gezahlt wurde.

Der OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat schreibt in der Entscheidung vom 29.01.2025 1 U 64/24 "Aufgrund dieser Radwegeführung ist für einen Radfahrer deutlich erkennbar, dass der verschwenkte Teil des Radwegs nicht mehr zur vorfahrtsberechtigten Straße gehört und dementsprechend auch nicht an deren Vorfahrtsregelung teilnimmt. Der ursprünglich straßenbegleitende Radweg war somit jedenfalls im Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich offenkundig nicht mehr straßenbegleitend, sondern zur Fahrbahn der D.straße hinreichend abgesetzt."

Eine Benutzungspflicht durch VZ 237, 240 oder 241 kann jedoch nur bestehen, wenn der Radweg auf der ganzen Länge straßenbegleitend ist. Daher ist eine gesetzgeberische Klarstellung unbedingt erforderlich, damit das Bundesrecht das Straßenverkehrsgesetz einheitlich umgesetzt wird.

In einem weiteren Urteil wurde dargestellt, dass der Vorrang der begleitenden Hauptstraße sogar verloren geht, wenn der Radfahrer nicht der Verschwenkung folgt, sondern gerade über die Wiese innerhalb der 5 m der Fahrbahnschnittpunkte quert. Die Richter wurden auch nicht gemäß § 339 verurteilt, sodass zwei nicht miteinander vereinbare Rechtssätze gleichzeitig existieren (Radwegbenutzungspflicht trotz Aufhebung der straßenbegleitenden Eigenschaft an den Kreuzungen und Wirkung der VZ 237, 240 und 241 auf denen nicht mehr zuordenbaren, da isoliert geführte, Verkehrsräume.

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