Text der Petition
Mit der Petition wird eine Änderung des § 5a GmbHG dahin gehend gefordert, dass der verpflichtende Zusatz
"(haftungsbeschränkt)" gestrichen wird. Unternehmergesellschaften sollen die Rechtsform UGmbH führen dürfen.
Begründung
Beantragt wird die Änderung des § 5a GmbHG: Der verpflichtende Zusatz „(haftungsbeschränkt)“ wird gestrichen. Unternehmergesellschaften sollen die Rechtsform UGmbH führen dürfen. Die UG hat dieselben Rechte und Pflichten wie die GmbH; der Sonderzusatz ist stigmatisierend und wettbewerbsverzerrend. Gläubigerschutz bleibt gewahrt durch Transparenzpflichten (Register, Impressum, Rechnungen) .
Ausgangslage: § 5a Abs. 1 GmbHG verlangt derzeit zwingend die Firmenbezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“. Zweck war 2008 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) die klare Erkennbarkeit einer gering kapitalisierten GmbH‑Variante. De facto führt dies heute zu einer Stigmatisierung gegenüber der GmbH, obwohl die UG rechtssystematisch GmbH ist und denselben Regelwerken unterliegt (mit Sonderpflicht zur Rücklagenbildung).
Problem: Der Zusatz „(haftungsbeschränkt)“ suggeriert ein besonderes Risiko – dabei gilt Haftungsbeschränkung gleichermaßen für die GmbH. In der Praxis bewirkt der Zusatz schlechtere Marktchancen (z. B. bei Ausschreibungen, Kreditverhandlungen, Lieferantenkonditionen), was Existenzgründer und kleine Unternehmen strukturell benachteiligt, obwohl sie eine vollwertige Kapitalgesellschaft führen. Diese Ungleichbehandlung ohne sachlichen Mehrwert widerspricht dem Grundsatz der Rechtsformneutralität und belastet den Binnenmarkt.
Gläubigerschutz/Transparenz: Der legitime Informationsbedarf lässt sich zielgenauer sichern: (1) Eintragung von Stammkapital und Rechtsform im Handelsregister (ohnehin öffentlich), (2) Pflichtangaben im Impressum (§ 5 TMG) und auf Geschäftsbriefen (§ 35a GmbHG), (3) Jahresabschlussveröffentlichung im Unternehmensregister. Eine zusätzliche stigmatisierende Firmenbezeichnung ist dafür nicht erforderlich.
Reformvorschlag: § 5a Abs. 1 GmbHG wird wie folgt gefasst: „Eine Gesellschaft mit einem Stammkapital unterhalb des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 kann die Bezeichnung ‚Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung (UGmbH)‘ oder ‚UGmbH‘ führen.“ Folgeanpassung: Streichung der Worte „(haftungsbeschränkt)“ in § 5a und korrespondierende Anpassungen in § 35a GmbHG (Pflichtangaben).
Vorteile der Lösung:
- Gleichbehandlung einer GmbH‑Variante ohne unnötige Abschreckung im Rechtsverkehr.
- Bessere Finanzierungschancen und Marktzugang für Gründer, ohne Abstriche beim Gläubigerschutz.
- Klarheit im Namen (UGmbH = GmbH‑Variante) und EU‑kompatible Firmierung ohne irreführende Risikosignale.
- Kein Substanzverlust an Schutz: Register‑ und Publizitätspflichten bleiben, Transparenz gesichert über Register- und Publizitätspflichten.
Ergebnis: Die UG bleibt, was sie ist: eine echte GmbH mit Sonderregeln zur Kapitalbildung – jedoch ohne diskriminierenden Zusatz. Mit der Umstellung auf UGmbH und flanker Transparenzpflicht erreichen wir Rechtsklarheit, Marktneutralität und fairen Wettbewerb – bei unverändert verlässlichem Gläubigerschutz.