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Petition 188704

Grundgesetz

Aufnahme der sogenannten "Ewigkeitsklausel" unmittelbar in Artikel 1 Grundgesetz vom 21.10.2025

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, die sogenannte "Ewigkeitsklausel" (Artikel 79 Absatz 3 Grundgesetz) unmittelbar in Artikel 1 Grundgesetz aufzunehmen und dort ausdrücklich auch auf sich selbst zu erstrecken.

Begründung

Dadurch soll sichergestellt werden, dass die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze – die Unantastbarkeit der Menschenwürde sowie die Demokratie-, Rechtsstaats-, Sozialstaats- und Bundesstaatsprinzipien – unter keinen Umständen aufgehoben oder relativiert werden können.
Eigentlich gelten in unserer Gesellschaft viele Selbstverständlichkeiten: die Achtung der Menschenwürde, die Stabilität unserer Institutionen, die Funktionsfähigkeit demokratischer Prozesse. Im Grunde scheint vieles selbstverständlich. Doch die Geschichte zeigt, dass in Krisenzeiten diese Selbstverständlichkeiten in kürzester Zeit verschwinden können – und dann helfen keine intellektuellen Gespräche mehr.

Unsere Demokratie steht heute unter Druck: Polarisierung, Vertrauensverlust in Institutionen und gesellschaftliche Erschöpfung gefährden ihre Grundlagen. Der Sozialphilosoph Oskar Negt warnte, „in dieser Gesellschaft brodelt es“ – Demokratien zerfallen oft schleichend, bevor sie offen angegriffen werden. Zudem wird die Menschenwürde in öffentlichen Debatten und politischen Auseinandersetzungen zunehmend relativiert oder infrage gestellt, obwohl sie das Fundament unseres Grundgesetzes bildet.
Artikel 79 Absatz 3 GG schützt die in Artikel 1 und 20 verankerten Grundsätze – Menschenwürde, Grundrechtsbindung, Demokratie-, Rechtsstaats-, Sozialstaats- und Bundesstaatsprinzipien – vor Änderung. Doch die Klausel schließt sich selbst nicht ausdrücklich ein. In Krisenzeiten könnten Schutzmechanismen formell aufgehoben werden – wie 1933 durch das Ermächtigungsgesetz unter Einschüchterung und Entmachtung von Abgeordneten.
Deshalb sollte die Ewigkeitsklausel künftig unmittelbar in Artikel 1 GG aufgenommen werden, etwa als neuer Absatz 3:
„Die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze sind in ihrem Wesensgehalt unabänderlich. Diese Unabänderlichkeit gilt auch für diesen Absatz selbst.“
Damit würde der Schutz der Menschenwürde und der demokratischen Grundordnung sichtbar am Anfang des Grundgesetzes verankert – dauerhaft, eindeutig und unverrückbar.

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