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Petition 189050

Bundeszentralregister

Änderung des § 42 des Bundeszentralregistergesetzes (Auskunft an die betroffene Person) vom 25.10.2025

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, eine Gesetzesänderung zu prüfen und einzuleiten, die § 42 des Bundeszentralregistergesetzes mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung in Einklang bringt. Ziel ist es, das unionsrechtlich garantierte Auskunftsrecht gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung zu stärken und dessen uneingeschränkte Anwendung sicherzustellen.

Begründung

Gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO ist der Verantwortliche verpflichtet, der betroffenen Person eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen. Dieses Recht wird durch § 42 BZRG in unbegründeter Weise eingeschränkt, da dort lediglich eine Einsichtnahme in die Daten gewährt wird, nicht jedoch die Aushändigung einer Kopie.
Diese Einschränkung steht nach unserer Auffassung im Widerspruch zum unionsrechtlich gesicherten Auskunftsrecht und verletzt die Rechte der betroffenen Personen (g. DSGVO).
Ich fordere daher:
• Die ersatzlose Streichung oder DSGVO-konforme Änderung von § 42 BZRG.
• Die uneingeschränkte Umsetzung des Auskunftsrechts gemäß Art. 15 DSGVO, insbesondere die Bereitstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten.
• Eine gesetzliche Klarstellung, dass nationale Regelungen das unionsrechtlich garantierte Auskunftsrecht nicht beschränken dürfen.
Die DSGVO gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und hat Vorrang vor nationalem Recht. Eine Einschränkung des Auskunftsrechts durch § 42 BZRG ist daher nicht nur rechtswidrig, sondern untergräbt das Vertrauen in den Datenschutz und die Rechtsstaatlichkeit. Die betroffenen Personen haben ein berechtigtes Interesse daran, ihre Daten vollständig und in Kopie zu erhalten, um ihre Rechte effektiv wahrnehmen zu können.

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