Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, den gerichtlichen Streitwert für Klagen des Betroffenen gegen den Verantwortlichen auf Auskunft nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung einheitlich gerichtsbarkeitsübergreifend festzulegen. Der Streitwert soll im Regelfall einen Betrag von 500 € nicht überschreiten.
Begründung
Nach geltendem Recht ist der Streitwert für eine Klage des Betroffenen auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO gegen den datenschutzrechtlich Verantwortlichen je nach Gerichtsbarkeit unterschiedlich geregelt. Ist die Klage in der Verwaltungs- Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit zu erheben (Regelfall, wenn der Verantwortliche eine Behörde/ein Hoheitsträger ist), legen die Gerichte regelmäßig den Auffangstreitwert über 5.000 € nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) zugrunde. In der Zivilgerichtsbarkeit dagegen bestimmt sich der Streitwert nach § 48 Abs. 2 GKG, mithin „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls“. Die Streitwertpraxis in der Zivilgerichtsbarkeit ist dabei uneinheitlich und bewegt sich mehrheitlich von etwa 500 € – 5.000 € für die gerichtliche Geltendmachung eines rein auf das Informationsinteresse gerichteten Auskunftsanspruchs.
Der unionsrechtliche Auskunftsanspruch ist einheitlich geregelt und unterscheidet nicht danach, ob der zur Auskunft Verpflichtete eine Behörde oder eine private Stelle ist oder ob das mit der Auskunft verfolgte Informationsinteresse des Betroffenen hoch ist. Der Auskunftsanspruch ist das zentrale Betroffenenrecht der DSGVO, welches grundrechtlich in Artikel 8 der GrCh und durch das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbriefte Recht auf informationelle Selbstbestimmung garantiert ist. Dieses zentrale Betroffenenrecht soll es dem Betroffenen ermöglichen, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu werden und soll ihn in die Lage versetzen, die Geltendmachung der weiteren Betroffenenrechte (z.B. Löschung, Berichtigung...) sachgerecht prüfen zu können.
Der gerichtliche Streitwert, an den Gerichts- und Anwaltskosten anknüpfen, ist geeignet, den Betroffenen wegen des Prozesskostenrisikos von einer gerichtlichen Geltendmachung seines Auskunftsanspruches abzuhalten.
Es ist vor all diesem Hintergrund nicht sachgerecht, den Streitwert je nach Gerichtsbarkeit, also danach, ob der zur Auskunft Verpflichtete eine Behörde oder eine private Stelle ohne hoheitliche Aufgabenwahrnehmung ist, unterschiedlich zu regeln. Zudem ist ein Streitwert von 5.000 €, mithin auch der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 (GKG) deutlich zu hoch, weil dieser geeignet ist, den Betroffenen durch Kostenbarrieren von der gerichtlichen Geltendmachung abzuhalten (Beispiel: erstinstanzliche Klage vor dem Verwaltungsgericht: Gerichtskosten nach 3-fach Gebühr i.H.v. 511,50 € zzgl. ggf. eigener und gegnerischer Rechtsanwaltskosten jeweils i.H.v. 1.078,44 €, sodaß sich ein unangemessen hohes Prozesskostenrisiko allein für die erste Instanz über 2.668,38 € selbst auch für Klagen ergibt, mit denen der Betroffene „einfache“ Auskünfte weiterverfolgt).
Eine Neuregelung i.S.d. Petition ist nach alledem erforderlich und angemessen, insbesondere auch wegen der o.g. Bedeutung und Tragweite des Auskunftsanspruches für den Betroffenen und zur möglichst weitgehenden Verwirklichung wirksamen Rechtsschutzes nach Art. 79 DSGVO.