Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, eine Gesetzesänderung zu verabschieden, die die wissentlich falsche Selbstbezichtigung in Bußgeldverfahren unter Strafe stellt oder als sanktionsbewehrte Ordnungswidrigkeit normiert. Ziel ist es, die Umgehung von verkehrsrechtlichen Sanktionen durch die Übernahme von Punkten und Fahrverboten durch Dritte (sog. „Punktehandel“) wirksam zu unterbinden und die Durchsetzung der persönlichen Verantwortlichkeit im Straßenverkehr sicherzustellen.
Begründung
Die Petition zielt auf die Schließung einer erheblichen Strafbarkeitslücke im deutschen Recht.
Rechtslage und Problematik
Nach § 164 StGB ist nur die falsche Verdächtigung einer anderen Person strafbar. Wer sich jedoch wider besseres Wissen selbst einer Ordnungswidrigkeit bezichtigt, bleibt oft straffrei, da auch § 145d StGB (Vortäuschen einer Straftat) bei Verkehrsordnungswidrigkeiten regelmäßig nicht greift. Diese Lücke ermöglicht es tatsächlichen Verursachern von Verkehrsverstößen, sich durch „Strohmänner“ freizukaufen. Der Strohmann übernimmt gegen Entgelt die Punkte im Fahreignungsregister; beim wahren Täter tritt Verjährung ein.
Aushöhlung des Sanktionszwecks
Verkehrsrechtliche Sanktionen dienen der Spezialprävention und der Erziehung der Betroffenen. Dieser Zweck wird konterkariert, wenn Bußgelder und Fahrverbote zur handelbaren Ware werden. Personen, die aufgrund wiederholter Verstöße charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind, entziehen sich durch finanzielle Mittel den notwendigen Konsequenzen (z. B. MPU oder Fahrerlaubnisentzug). Dies stellt eine abstrakte und konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.
Verletzung der Rechtsstaatlichkeit
Die faktische Möglichkeit des „Freikaufens“ verletzt das Gerechtigkeitsempfinden und den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG). Finanzstarke Verkehrssünder werden gegenüber jenen bevorteilt, die sich diesen illegitimen Dienst nicht leisten können. Der Rechtsstaat darf nicht zulassen, dass seine Sanktionsmechanismen durch privatrechtliche Vereinbarungen systematisch leerlaufen.
Expertenempfehlung
Der Deutsche Verkehrsgerichtstag hat bereits empfohlen, die falsche Selbstbezichtigung im Bußgeldverfahren unter Strafe zu stellen. Die Diskrepanz zwischen der Strafbarkeit der falschen Verdächtigung Dritter und der Straflosigkeit der Selbstbezichtigung ist kriminalpolitisch nicht zu rechtfertigen, da beide Handlungen die Rechtspflege gleichermaßen irreführen. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, hier tätig zu werden.