Text der Petition
Mit der Petition wird eine Änderung des Bundeselterngeldgesetzes in Bezug auf den Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern gefordert.
Begründung
Die Kürzungsoption des § 17 Abs. (1) BEEG erlaubt dem Arbeitgeber eine Kürzung des Erholungsurlaubs um 1/12 nur „für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit“. Das führt regelmäßig bei Elternzeiten von einigen wenigen Monaten zu großen Ungerechtigkeiten.
Beispiel: Bei einer Elternzeit vom 2. Mai bis 1. Juni und dann im selben Kalenderjahr vom 2. November bis 1. Dezember darf überhaupt keine Urlaubskürzung erfolgen, weil die Elternzeiten keinen vollen Kalendermonat berühren, obwohl sie eine Spanne von zwei vollen Monaten erreichen.
Gerecht wie auch kaufmännisch logisch hingegen wäre eine Kürzung des Jahresurlaubs um 2/12.
Der Gesetzgeber möge sich aus meiner Sicht die Realitäten in kleinen und mittleren Betrieben vor Augen halten: Gerade die familienpolitisch wertvollen Vater-Elternzeiten von oft nur wenigen Einzelmonaten stellen die Betriebe vor massive Vertretungsprobleme: Für so kurze Zeiträume finden sich keine Fachkräfte, die man zu Vertretungszwecken einstellen könnte. Folglich erhöht sich der Druck auf andere Arbeitnehmer*innen, die Überstunden und Arbeitsverdichtung erleiden. Dies müsste aus Sicht des Petenten zumindest dadurch ein wenig kompensiert werden, dass dem Arbeitgeber mittels einer Novelle des § 17 Abs. (1) BEEG die Urlaubskürzung um so viele Zwölftel erlaubt werden müsste, wie die gesamte Zeitdauer der Elternzeiten in Monaten, also als Spanne gezählt, umfasst.