Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, dass Verbraucher verpflichtend über etwaige Funktionen eines Produkts informiert werden, die eine Registrierung voraussetzen beziehungsweise nur über Apps verfügbar sind.
Begründung
Dass man bei diversen Microsoft-Geräten an einer Zwangsregistrierung nicht vorbei kommt, dürfte mittlerweile allgemein bekannt sein. Ist aber bekannt, dass ein deutscher Automobilhersteller die Sitzheizungen seiner neuesten Autos nur per kostenpflichtigem Abo verfügbar macht? Oder ist bekannt, dass der Hersteller einer Action-Cam die Loop-Funktion (D.h. ständige Aufnahme der jeweils X letzten Sekunden. Sequenzen, die älter sind, werden mit aktuellen Sequenzen überschrieben.) ausschließlich über die App bereitstellt, obwohl der "Knopf" für die Loop-Funktion problemlos in die Kamera-Firmware einprogrammierbar gewesen wäre? Der Hersteller hatte die Loop-Funktion in den technischen Spezifikationen beworben und dabei verschwiegen, dass dafür eine App auf dem Handy erforderlich ist, die wiederum ohne Registrierung nicht lauffähig ist.
Mit Registrierungs-/App-Pflicht und Software-as-a-Service bzw. Feature-as-a-Service (SaaS/FaaS) haben die Hersteller Wege gefunden, zum einen dauerhaft Daten über den Benutzer sammeln zu können und zum anderen den Kunden nicht nur als einmalige, sondern als ebenfalls dauerhafte Einnahmequelle zur Verfügung stehen zu haben.
Durch das Zurückhalten oder auch Verstecken solcher relevanten Informationen wird der Verbraucher über den wahren Funktionsumfang getäuscht. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Käufer seine Kaufentscheidung anders abgewogen hätte und zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, hätte er diese Informationen gekannt. Somit sind diese Informationen entscheidungsrelevant und der Anwendungsbereich von § 119 BGB (Anfechtbarkeit wegen Irrtums) wird grundsätzlich eröffnet.
Mit der Petition soll erreicht werden, dass das Bewerben auf der Verpackung, im Online-Shop und sogar schon auf den Produktseiten des Herstellers von registrierungs-, App- oder kostenpflichtigen Funktionen unter Zurückhalten oder Verstecken der Tatsache, dass es sich dabei um registrierungs-, App- oder kostenpflichtigen Funktion handelt, zusätzlich einen Sachmangel nach § 434 BGB darstellt, wobei die Mängelbeseitigung nicht dem Verkäufer, sondern dem Hersteller des Produkts zu obliegen hat, der Verbraucher sich zur Geltendmachung der Ansprüche aber an den Verkäufer wenden darf und nach fruchtloser angemessener Frist der Verkäufer dem Verbraucher gegenüber gewährleistungspflichtig wird. Ob der Verkäufer dann als Vertreter des Herstellers oder als Störer zu behandeln ist, ist im Zuge der Ausarbeitung des Gesetzes verbraucherfreundlich zu klären. Als nicht dem materiellen Verschleiß unterliegende Eigenschaften ist auf Registrierungen und softwareimplementierten Funktionen die volle gesetzliche Gewährleistungsfrist anzuwenden.
Ziel der zu treffenden Regelung ist, dass dem Verbraucher ein niedrigschwelliges Werkzeug zur Verfügung steht, mit welchem er seinen Anspruch auf Integrität informationstechnischer Systeme und digitale Souveränität, von denen gerade letztere in der jetzigen Zeit hochaktuell wird, wirksam durchsetzen kann.