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Petition 191948

Straftaten im Amte

Ausweitung des § 344 Strafgesetzbuch im Hinblick auf "Noble Cause Corruption" vom 13.12.2025

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, das Strafgesetzbuch (StGB) zu ändern, damit die bewusste Manipulation oder das Unterschieben von Beweismitteln durch Amtsträger (z. B. Polizeibeamte) als Verbrechen bestraft wird. Die Strafbarkeit darf nicht davon abhängen, ob das Opfer tatsächlich "unschuldig" ist (Reform § 344 StGB). Die Integrität des Verfahrens muss geschützt werden. Wer als Amtsträger Beweise fälscht, muss mit einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft werden.

Begründung

Gefährdung des Rechtsstaatsprinzips:
Das Fundament unseres Rechtsstaates ist das faire Verfahren. Wenn Amtsträger Beweise fälschen (z. B. Drogen unterschieben), um eine Verurteilung oder Zwangsmaßnahmen zu sichern, greifen sie die Substanz des Rechtsstaates an. Der Zweck darf niemals Mittel heiligen, die selbst kriminell sind.

Die aktuelle Gesetzeslücke (Praxisbeispiel Mannheim):
Dass dies kein theoretisches Problem ist, belegt das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 10. Dezember 2025. Einem Polizeibeamten wurde vorgeworfen, einem Festgenommenen fünf Päckchen Marihuana untergeschoben zu haben, um einen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken. Zwei Kollegen hatten gegen ihn ausgesagt.
Obwohl das Gericht davon ausging, dass die Drogen tatsächlich untergeschoben wurden, sprach es den Beamten vom Hauptvorwurf der "Verfolgung Unschuldiger" (§ 344 StGB) frei.
Die Begründung: Da der Verdächtige tatsächlich in Drogengeschäfte verwickelt war, galt er juristisch nicht als "Unschuldiger".
Dies ist ein Freibrief für "Noble Cause Corruption". Es kann nicht sein, dass Beweismanipulation strafrechtlich privilegiert wird, nur weil sie den "Richtigen" trifft.

Unzureichende Ahndung:
Nebendelikte wie Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) reichen nicht aus. Sie spiegeln den Unrechtsgehalt nicht wider. Wer als Repräsentant des Staates Beweise manipuliert, begeht eine Tat, die der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) gleichkommt. Da § 339 StGB meist nur auf Richter anwendbar ist, entsteht eine Strafbarkeitslücke bei der Polizei.

Notwendigkeit der Hochstufung zum Verbrechen:
Diese Taten müssen als VERBRECHEN (Mindeststrafe 1 Jahr) eingestuft werden. Nur so greift § 24 BeamtStG, der zur automatischen Entfernung aus dem Dienst führt. Wenn selbst Whistleblower-Kollegen wie im Mannheimer Fall sehen müssen, dass solche Taten keine harten Folgen haben, leidet die interne Fehlerkultur massiv.

Fazit:
Der Bundestag muss klarstellen: Die prozessuale Wahrheit darf nicht durch staatliche Lüge ersetzt werden. Wir fordern eine Reform des § 344 StGB oder einen neuen Tatbestand, der die Integrität des Verfahrens schützt – unabhängig von der Schuld des Betroffenen.

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