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Petition 192406

Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

Änderung von § 164 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (Falsche Verdächtigung) vom 25.12.2025

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, den § 164 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs dahingehend zu ändern, dass Ordnungswidrigkeiten wieder ausdrücklich in den Tatbestand der falschen Verdächtigung aufgenommen werden, um die historische Systematik des Strafrechts wiederherzustellen und eine bestehende Schutzlücke zu schließen.

Begründung

Vorgeschlagener neuer Wortlaut:

„Wer einen anderen wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Dienstpflichtverletzung verdächtigt, um ein behördliches oder gerichtliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Begründung:

Bis 1975 erfasste § 164 Abs. 1 StGB auch falsche Verdächtigungen wegen sogenannter Übertretungen. Diese gehörten damals zum Strafrecht und fielen selbstverständlich unter den Begriff der „rechtswidrigen Tat“. Mit der Einführung des Ordnungswidrigkeitenrechts wurden die Übertretungen aus dem Strafrecht herausgelöst, ohne den Tatbestand der falschen Verdächtigung anzupassen. Dadurch entstand eine nicht intendierte Schutzlücke, die bis heute fortbesteht und weder systematisch noch rechtspolitisch überzeugend begründbar ist.
Ordnungswidrigkeiten haben sich seitdem erheblich weiterentwickelt. Sie sind heute in vielen Bereichen mit spürbaren staatlichen Eingriffen verbunden: Fahrverbote, hohe Bußgelder, Gewerbeuntersagungen, Eintragungen in behördliche Register, berufsrechtliche Konsequenzen und erhebliche wirtschaftliche Nachteile. Eine falsche Verdächtigung kann daher existenzielle Auswirkungen haben, die denen einer falschen Verdächtigung wegen Straftaten faktisch gleichkommen. Die gegenwärtige Einordnung solcher Fälle in § 164 Abs. 2 StGB wird dieser Realität nicht gerecht, da Absatz 2 lediglich als Auffangtatbestand konzipiert ist und nicht die gleiche normative Klarheit, Wertigkeit und Schutzintensität besitzt wie Absatz 1.
Die Wiederaufnahme der Ordnungswidrigkeiten in Absatz 1 stellt die historische Kohärenz wieder her, stärkt die Rechtssicherheit, verhindert missbräuchliche Anzeigen und verbessert die Funktionsfähigkeit der Verwaltung, da Behörden und Gerichte weniger mit bewusst falschen Verdächtigungen belastet werden. Zugleich wird die Rechtsposition der Betroffenen gestärkt, die Anspruch auf einen wirksamen Schutz vor staatlich ausgelösten Maßnahmen aufgrund bewusst unwahrer Behauptungen haben.
Die vorgeschlagene Änderung ist verhältnismäßig, systematisch sauber und rechtspolitisch geboten. Sie schließt eine seit Jahrzehnten bestehende Lücke und bringt den Tatbestand wieder in Einklang mit der tatsächlichen Bedeutung moderner Ordnungswidrigkeiten.

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