Text der Petition
Es wird beantragt, den durch das Steueränderungsgesetz 2025 neu eingefügten Satz 3 in § 9a Einkommensteuergesetz (EStG), „Betragszahlungen an Gewerkschaften als Werbungskosten in Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 werden neben den Pauschbeträgen des Satzes 1 berücksichtigt“, durch ein Korrekturgesetz mit Wirkung ab 01.01.2026 ersatzlos zu streichen.
Begründung
Nach einer kurzfristig neu eingebrachten Ergänzung zum Steueränderungsgesetz sollen Beitragszahlungen an Gewerkschaften in Zukunft neben dem Pauschbetrag für Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden können.
Diese Beitragszahlungen werden also nicht mehr wie bislang auf den Pauschbetrag angerechnet. Hieraus ergibt sich eine steuerliche Privilegierung, sofern der Pauschbetrag durch die verbleibenden Werbungskosten nicht ausgeschöpft wird.
Diese neue Regelung ist offensichtlich parteipolitisch motiviert und erscheint willkürlich. Die Gesetzesbegründung beruft sich dabei nicht überzeugend auf Art. 9 Abs. 3 GG. Die einseitige Begünstigung nur von Gewerkschaftsmitgliedern in Bezug auf den Werbungskostenabzug ggü. den übrigen Nichtselbständigen mit anderen Aufwendungen ist als eine nicht unerhebliche, steuersystematisch nicht nachvollziehbare Subventionierung verfassungsrechtlich bedenklich. Sie verletzt insbesondere Artikels 3 Abs. 1 GG (hier: Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit).
Es ist auch kein sachlicher Grund ersichtlich, Gewerkschaften in Bezug auf den Abzug von Mitgliedsbeiträgen als Werbungskosten ggü. Kammern und Verbänden, beides wie Gewerkschaften ebenfalls Berufsstände bzw. Berufsverbände, denen auch Arbeitnehmer angehören, besserzustellen.