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Petition 193882

Grundrechte (allgemein)

Änderung von Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes vom 21.01.2026

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes wie folgt zu ändern: "Der Staat gewährleistet die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern." Gleichzeitig ist der bisherige zweite Halbsatz "und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin" zu streichen.

Begründung

1. Notwendigkeit einer verfassungsrechtlichen Ergebnisverantwortung

Die 1994 eingeführte Formulierung („fördert“) begründet lediglich eine staatliche Bemühenspflicht. Nach über 30 Jahren zeigt die Stagnation bei zentralen Gleichstellungsindikatoren (Gender Pay Gap, Sorgearbeit, Repräsentanz), dass dieser weiche Handlungsauftrag nicht ausreicht. Der Staat zieht sich auf das „Fördern“ zurück, ohne für das Ausbleiben des Erfolgs einzustehen. Durch den Begriff „gewährleistet“ wird diese Bemühenspflicht in eine verfassungsrechtlich bindende Erfolgsgarantie transformiert. Der Staat wird vom Unterstützer zum Garanten.

2. Harmonisierung mit europäischem Recht (Art. 23 GRC)
Die Charta der Grundrechte der EU verlangt in Art. 23, dass die Gleichheit „sicherzustellen“ ist. Dieser Begriff (ensure) beinhaltet eine Garantie, die über das deutsche „fördern“ hinausgeht. Es ist nicht hinnehmbar, dass das deutsche Grundgesetz verbal und dogmatisch hinter dem Schutzniveau der EU zurückbleibt. Die Änderung beendet die Diskrepanz zwischen strengerem EU-Recht und weicherem nationalen Verfassungsrecht.

3. Stärkung der Durchsetzungskraft gegenüber der Privatwirtschaft
Gleichstellungsdefizite bestehen heute primär in der Privatwirtschaft. Das bisherige „Förder-Gebot“ erweist sich in der Abwägung mit der unternehmerischen Freiheit (Art. 12 GG) oft als zu schwach. Ein Staat, der Gleichberechtigung verfassungsrechtlich „gewährleistet“, besitzt eine stärkere Legitimation, auch in die Privatautonomie einzugreifen, um strukturelle Diskriminierung (z.B. bei Entgelten) effektiv zu beseitigen.

4. Klarheit und Entschlossenheit
Die Streichung des Zusatzes „wirkt auf die Beseitigung... hin“ schafft normative Klarheit. Wer einen Zustand gewährleistet, muss zwangsläufig Nachteile beseitigen. Der bisherige Zusatz suggeriert ein bloßes Hinwirken ohne Erfolgszwang und verwässert den neuen, starken Gewährleistungsanspruch.

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