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Petition 194266

Pflegeversicherung -Leistungen

Anwendung der vierjährigen Verjährungsfrist für vor dem 1.1.2026 entstandene Ansprüche auf Verhinderungspflege vom 27.01.2026

Text der Petition

Mit der Petition wird eine Ergänzung der Regelungen im Elften Buch Sozialgesetzbuch dahingehend gefordert, dass für Ansprüche auf Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI, die vor dem 1. Januar 2026 entstanden sind, die bis zum 31. Dezember 2025 geltende vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 45 SGB I Anwendung findet.

Begründung

Mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) wurde quasi "über Nacht" (Verkündung im Bundesgesetzblatt am 29.12.2025) die Frist für die Abrechnung der Verhinderungspflege verschärft. Seit dem 01.01.2026 gilt eine Ausschlussfrist zum Ende des jeweiligen Folgejahres. Das Problem: Es fehlt eine Übergangsregelung für Ansprüche aus den Jahren 2022 bis 2024.

Das Problem in der Praxis: Pflegekassen lehnen aktuell Erstattungsanträge für die Jahre 2022, 2023 und 2024 ab. Sie argumentieren, die neue Ausschlussfrist würden auch für diese Ansprüche gelten. Damit werden rechtmäßig entstandene Ansprüche rückwirkend vernichtet. Bürger, die im Vertrauen auf die bisherige vierjährige Verjährungsfrist (§ 45 SGB I) gehandelt haben, verlieren ohne Vorwarnung Erstattungsbeträge in vierstelliger Höhe.

Rechtliche Bedenken: Dieses Vorgehen verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG). Da die Leistungen in der Vergangenheit bereits erbracht wurden, ist der Anspruch rechtlich entstanden. Ein nachträglicher Entzug dieses Rechts durch Fristverkürzung ohne angemessene Übergangszeit ist rechtsstaatlich unzulässig. Zudem wurden die Versicherten über den drohenden Verfall ihrer Ansprüche nicht vorab informiert, wodurch die Pflegekassen ihre Beratungspflichten verletzen.

Ziel der Petition: Um Rechtsklarheit zu schaffen und eine Flut an Klagen vor den Sozialgerichten zu vermeiden, muss der Gesetzgeber klarstellen:

1. Die neue Ausschlussfrist gilt nur für Leistungen, die nach dem 31.12.2025 erbracht werden.

2. Für alle davor liegenden Zeiträume bleibt es bei der vierjährigen Verjährungsfrist.

3. Die Pflegekassen werden verpflichtet, unberechtigt abgelehnte Anträge aufgrund der neuen Fristenregelung erneut zu prüfen und zu bescheiden.

Nur durch eine gesetzliche Korrektur kann das Vertrauen der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen in die Verlässlichkeit der Sozialgesetzgebung wiederhergestellt werden.

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