Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, die derzeit geltende Möglichkeit der Zulassung als Laienverteidiger im Strafverfahren zu erhalten und den Gesetzentwurf des Bundesrats zur Änderung des § 138 der Strafprozessordnung, der eine Beschränkung der Laienverteidigung vorsieht, abzulehnen.
Begründung
Gesetzentwurf zur Änderung des § 138 Abs. 2 StPO (BT-Drs. 21/1390)!
Anlass dieser Petition ist die erhebliche praktische und berufliche Tragweite, die der Entwurf für eine Vielzahl qualifizierter Juristen außerhalb der Anwaltschaft – insbesondere Wirtschaftsjuristen mit akademischem Grad (LL.M. & LL.B) entfalten würde.
Nach der derzeit geltenden Rechtslage eröffnet § 138 Abs. 2 StPO den Gerichten bewusst die Möglichkeit, im Einzelfall auch solche Personen als Verteidiger zuzulassen, die nicht Rechtsanwälte sind, sofern sie geeignet erscheinen und keine Gründe entgegenstehen. Dieses Instrument hat sich in der Praxis über Jahrzehnte bewährt. Es erlaubt den Gerichten, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, der Person des Verteidigers und der Belange einer geordneten Rechtspflege eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. Gerade diese richterliche Einzelfallprüfung stellt sicher, dass Missbrauch verhindert wird, ohne zugleich die Verteidigungsfreiheit des Beschuldigten und die Berufsausübungsfreiheit qualifizierter Juristen unangemessen einzuschränken.
Der nun vorgeschlagene Gesetzentwurf verfolgt ausweislich seiner Begründung das legitime Ziel, extremistischen, staatsfeindlichen oder die Hauptverhandlung missbrauchenden sogenannten „Laienverteidigern“ den Zugang zu Strafverfahren zu versperren. Dieses Anliegen ist nachvollziehbar und verdient Unterstützung. Die gewählte gesetzgeberische Lösung geht jedoch deutlich über dieses Ziel hinaus. Durch die künftig abschließende Aufzählung der zulassungsfähigen Personengruppen würde der bisherige Ermessensspielraum der Gerichte faktisch beseitigt. Personen die über eine juristische Hochschulausbildung, einen weiterführenden akademischen Abschluss (LL.M. & LL.B.), langjährige forensische Erfahrung und regelmäßige gerichtliche Zulassungen verfügen, wären pauschal ausgeschlossen – unabhängig davon, ob im konkreten Fall jemals Anlass zu Beanstandungen bestanden hat. In der praktischen Wirkung käme dies für Wirtschaftsjuristen und vergleichbar qualifizierte Juristen (Dipl.) einem faktischen Berufsverbot gleich. Dabei handelt es sich nicht um eine Randgruppe ohne Bezug zur Strafrechtspflege, sondern um Personen, die vielfach in Kanzleien angestellt sind, eng mit verantwortlichen Rechtsanwälten zusammenarbeiten und von Gerichten regelmäßig als Verteidiger zugelassen werden, weil ihre Sachkunde, Zuverlässigkeit und Eignung positiv festgestellt worden sind. Dass der Entwurf diese Konstellationen nicht mehr berücksichtigt, stellt aus meiner Sicht einen unverhältnismäßigen Eingriff dar, der weder zwingend noch erforderlich ist, um die in der Begründung genannten Missbrauchsfälle zu verhindern. Hinzu kommt, dass der Entwurf auch die Position der Beschuldigten schwächt. Die Wahl einer Verteidigungsperson des Vertrauens ist ein elementarer Bestandteil eines fairen Strafverfahrens und grundrechtlich verankert. Diese Änderung bedeutet für den Berufszweig der Juristen faktisch das Ende!