Text der Petition
Der Petent fordert, das geplante Tierversuchsgesetz zu stoppen und die Regelungen zu Tierversuchen im Tierschutzgesetz zu belassen.
Begründung
Aufgrund massiven Drucks der Tierversuchsbefürworter plant die Bundesregierung ein eigenständiges TierVERSUCHSgesetz. Die Herausnahme der Tierversuchsregelungen aus dem TierSCHUTZgesetz, welches zentrale Schutz- und Wertenormen für alle Tiere enthält, alarmiert. Dagegen spricht sich auch die Tierärzteschaft aus (Deutscher Tierärztetag 10/2025).
Mit einer Herausnahme würden wesentliche rechtliche Schranken gegen das Zufügen von Schmerzen, Leiden und Schäden und das Töten aus wirtschaftlichen Gründen entfallen, was zur Schwächung des Schutzstandards von sog. Versuchstieren führt, sie werden zu Tieren 2. Klasse.
Es droht, dass erlaubt werden könnte, was zurzeit strafbar ist, beispielsweise das systematische Töten überzähliger Tiere aus wirtschaftlichen Gründen ohne die Anwendung einer Kaskadenregelung. Zudem könnten Qualzucht und betäubungslose Eingriffe/Tötungen/Amputationen erleichtert und die Pflicht zur verhaltensgerechten Unterbringung der Tiere aufgehoben werden.
Lobbyisten fordern Erleichterungen in der Genehmigungspraxis durch Vereinfachung der Genehmigungsverfahren und Reduktion behördlicher Prüftiefe und -befugnis, zum Nachteil des Tierschutzes. Behördliche Kontrollen könnten trotz bestehenden Vollzugsdefizits weiter geschwächt werden; Tierschutzverbände erhalten keine Möglichkeit mehr, die Rechtmäßigkeit von Genehmigungen gerichtlich überprüfen zu lassen.
Seit 1972 besteht der Grundsatz des Verschlechterungsverbots: ein einmal erreichter Tierschutzstandard darf nicht wieder abgesenkt werden. Das 2002 eingeführte Staatsziel Tierschutz erkennt dies auch verfassungsrechtlich an. Ein eigenständiges Tierversuchsgesetz, das zentrale Schutzmechanismen aushebelt, widerspricht diesem Grundsatz und Verfassungsauftrag eklatant.
Anstatt Versuchsgenehmigungen zu erleichtern, fordern wir die adäquate Umsetzung der EU-Tierversuchsrichtlinie (RL), da trotz des Endes des von der EU-Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens weiterhin deutliche Umsetzungsdefizite bestehen.
Dazu zählen Nachbesserungen von Aspekten, die die RL fordert, grundsätzlich vorsieht oder ermöglicht, wie u.a.:
• Alternativmethoden sollen bevorzugt gefördert, schneller und leichter anerkannt und erweitert werden, um beantragte Tierversuche zu ersetzen, was die RL als oberstes Ziel fordert,
• Nennung von Angst als Belastungsdimension,
• eine Schmerz-/Leidens- Obergrenze,
• keine Genehmigungsfiktionen,
• Rückblickende Bewertungen (RBs) aller Tierversuche, unabhängig von Schweregrad u. Tierart,
• sofortige Veröffentlichung genehmigter Tierversuche und dann auch deren Ergebnisse und RBs,
• Paritätisch zu besetzende Tierversuchskommissionen mit Expertise in Alternativen und in Ethik.
Die Herauslösung der Tierversuchsregelungen aus dem Tierschutzgesetz wäre ein gravierender Rückschritt für den Tierschutz, für rechtsstaatliche Prinzipien und das Vertrauen der Gesellschaft in eine nach ethischen Grundsätzen verantwortungsvoll handelnde Wissenschaft.
Doch die behördliche Realität offenbart die wahre Wirtschaftsschablone: Zwischen 2022 und 2024 wurden in Deutschland lediglich 0,83 Prozent der Tierversuchsanträge abgelehnt. Über 99 Prozent werden von den zuständigen Ämtern durchgewinkt, finanziert vom Schweiß derer, die dieses Leid eigentlich beenden wollen.
Diese Zahlen beweisen: Keine weitere Petition und keine noch so schön formulierte Gesetzesänderung wird diese Maschinerie stoppen. Das sind reine Beruhigungsmittel für unser Gewissen. Solange wir ein kaputtes System um Erlaubnis bitten, ändert sich nichts.
Alles, was nicht die absolute, natürliche Freiheit dieser Tiere bedeutet, bleibt pure Tierqual. Nur die vollständige Abolition beendet dieses Leid.
Die Frage an die 80 Prozent der Bevölkerung lautet daher nicht länger, welche Petition wir als Nächstes unterschreiben sollen. Die Frage lautet: Wann hören wir auf, auf dieses System zu hoffen, und ziehen endlich die unausweichlichen Konsequenzen für die tatsächliche Befreiung?