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Petition 195024

Personenstandsgesetz (PStG)

Erfassung von Zugehörigkeit und Austritt aus Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Personenstandsregister vom 10.02.2026

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, dass die Zugehörigkeit sowie der Austritt aus Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wieder in die Personenstandsregister eingetragen werden können.

Begründung

Der Eintritt in eine, als Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R.) staatlich anerkannte, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, ist potentiell mit der Möglichkeit einer Steuererhebung verbunden.

Wenn die Zugehörigkeit in einer solchen, öffentlich-rechtlich verfassten, Gemeinschaft aber mit einer staatlichen Rechtsfolge verbunden ist, muss auch die Möglichkeit gegeben sein, den Ein- und Austritt dauerhaft in einem staatlichen Register dokumentieren lassen zu können.
Über den Austritt wird dem Bürger zwar eine Bescheinigung ausgefertigt. Teilweise werden die Kirchenaustritte bei den Standesämtern bzw. bei den Amtsgerichten jedoch nach Ablauf von 10 Jahren unwiederbringlich gelöscht. Nach Ablauf dieser Frist und bei Verlust der Bescheinigung, sind ausgetretene Mitglieder daher sehr oft mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert, ihren Austritt gegenüber der Finanzverwaltung, den Meldebehörden und den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften rechtssicher nachweisen zu können. Die Dokumentation der Mitgliedschaft darf daher nicht allein im Verantwortungsbereich der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften liegen.

Insbesondere durch die Digitalisierung bedeuten diese Eintragungen bei den Standesämtern keinen deutlich höheren Verwaltungsaufwand. Im Gegenteil: Im Zuge der Digitalisierung wird der Aufwand generell, bezogen auf jede Eintragung, geringer.

Zudem handelt es sich um Mitgliedschaften in einer K.d.ö.R., betrifft also öffentliches Recht und wird dadurch zu einem personenstandsähnlichem Merkmal.

Darüber hinaus stellt dies ein sehr persönliches, wertegebundenes Bekenntnis dar, welches viele auch nach außen hin bekundet wissen wollen. Eine überwiegende Mehrheit hatte bis zur Abschaffung im Jahr 2022, von dieser Möglichkeit gebraucht gemacht und somit eindrucksvoll gezeigt, dass es sich hierbei um alles andere als eine überflüssige, veraltete und irrelevante Bürokratie handelt sondern im Gegenteil diese Form des Bekenntnisses hochaktuell ist.

Zumal werden diese Eintragungen im Melderegister nach wie vor vorgenommen.

Deshalb sollte auch im PStG diese Möglichkeit, insbesondere im Geburtsregister, zeitnah wieder geschaffen werden. Dies betrifft auf Antrag sowohl die Bekenntnisangaben der Eltern, als auch die der beurkundeten Person.

Auch sollten dann automatisierte Meldewege zwischen Amtsgerichten, Standesämtern, Einwohnermeldeämtern und den Gemeinschaften in Erwägung gezogen werden, in der Form, dass eine Eintragung im Geburtsregister auf Wunsch auch direkt durch den Ein- oder Austritt, ohne separate Beantragung beim Standesamt, ausgelöst werden kann.

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