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Petition 195254

Energie

Vereinheitlichung eines Höchstsatzes für Netzentgelte beim Energy Sharing gemäß § 42c EnWG vom 16.02.2026

Text der Petition

Mit der Petition wird die Vereinheitlichung eines Höchstsatzes für Netzentgelte beim Energy Sharing (gemäß § 42c Energiewirtschaftsgesetz), die Reduzierung der Netzentgelte für lokal erzeugten und verbrauchten Strom, die Kompensation des Differenzbetrages sowie die verpflichtende Anwendung dieser Maßnahmen für alle Netzbetreiber gefordert.

Begründung

Mit §42c EnWG hat der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für Energy Sharing geschaffen, um die dezentrale Energieerzeugung zu fördern, Bürgerenergieprojekte zu stärken, Netze effizienter zu nutzen sowie die Energiewende sozial, wirtschaftlich und systemdienlich voranzubringen.

In der aktuellen Ausgestaltung der Netzentgelte besteht jedoch ein erhebliches Problem: Die regional stark unterschiedlichen Netzentgelte der einzelnen Netzbetreiber führen dazu, dass identische Energy-Sharing-Konzepte je nach Standort sehr unterschiedlich belastet werden.

Dies kann zu einer diskriminierenden Ungleichbehandlung vergleichbarer Projekte führen, macht die Wirtschaftlichkeit von Anlagen vom jeweiligen Netzgebiet abhängig, verzerrt Investitionsentscheidungen und widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung sowie dem Ziel eines fairen Wettbewerbs.

Es entsteht damit die paradoxe Situation, dass Energy-Sharing-Anlagen an einem Standort wirtschaftlich tragfähig sind, an einem anderen jedoch – trotz identischer technischer Voraussetzungen – allein aufgrund höherer Netzentgelte unwirtschaftlich werden. Dies steht im Widerspruch zu den Zielen des § 42c EnWG und gefährdet eine bundesweit einheitliche Umsetzung von Energy Sharing.

Zugleich ist klarzustellen, dass eine Reduzierung der Netzentgelte nicht zu Einnahmeverlusten bei den Netzbetreibern führen darf. Netzbetreiber erfüllen gesetzlich regulierte Infrastrukturaufgaben und tragen die Verantwortung für einen sicheren, stabilen und diskriminierungsfreien Netzbetrieb.

Darüber hinaus entstehen im Zuge der Umsetzung von Energy Sharing zusätzliche Aufwände, insbesondere durch Anpassungen der Netz- und Abrechnungsinfrastruktur, die Entwicklung und den Betrieb von IT-Systemen zur bilanziellen Zuordnung, Mess- und Datenverarbeitung gemäß regulatorischen Vorgaben sowie administrativen Mehraufwand durch neue Abrechnungs- und Bilanzierungsprozesse. Diese Investitionen dienen der Umsetzung eines politisch gewollten Instruments und dürfen nicht einseitig zulasten der Netzbetreiber gehen.

Ein etwaiger Differenzbetrag zwischen regulärem Netzentgelt und reduziertem Energy-Sharing-Entgelt ist daher politisch bzw. regulatorisch zu kompensieren. Die Finanzierung muss systemisch erfolgen, ohne die wirtschaftliche Stabilität der Netzbetreiber oder die Investitionsfähigkeit der Netzinfrastruktur zu gefährden.

Bereits jetzt ist verbindlich festzulegen, dass ab Juni 2028 – mit der Ausweitung des Energy Sharings gemäß § 42c EnWG auf direkt angrenzende Verteilnetzbetreiber derselben Netzebene – die gleichen verminderten und gedeckelten Netzentgelte gelten. Nur so lassen sich erneute regionale Ungleichbehandlungen und wirtschaftliche Risiken für gemeinschaftliche Projekte vermeiden.

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