Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, § 903 der Zivilprozessordnung (ZPO) dahingehend zu ändern, dass zweckgebundene Aufwendungsersatzleistungen (z. B. Reisekosten, Hotelkosten, Spesen oder sonstige berufliche Auslagen) nicht als pfändbares Einkommen behandelt und nicht auf den Freibetrag eines Pfändungsschutzkontos angerechnet werden.
Begründung
Das Pfändungsschutzkonto dient dem Schutz des Existenzminimums. In der Praxis werden jedoch sämtliche Zahlungseingänge technisch als Einkommen behandelt. Dadurch werden auch reine Auslagenerstattungen von Arbeitgebern – etwa für Reisekosten, Parkgebühren oder Hotelübernachtungen – auf den monatlichen Freibetrag angerechnet.
Betroffene Arbeitnehmer müssen dadurch faktisch ihr Existenzminimum für beruflich veranlasste Kosten einsetzen. Dies widerspricht dem Schutzzweck des P-Kontos.
Es ist gesetzlich klarzustellen, dass zweckgebundene Aufwendungsersatzleistungen kein pfändbares Einkommen darstellen und automatisiert zusätzlich freigestellt werden müssen.