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Petition 195598

Erziehungsgeld/Elterngeld

Änderung von § 1 Abs. 8 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (Berechtigte) vom 24.02.2026

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, § 1 Abs. 8 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz so zu ändern, dass Familien nach Arbeitsplatzverlust nicht durch eine einmalige Abfindung von Elterngeld ausgeschlossen werden. Wer unmittelbar weiterarbeitet, darf nicht schlechter gestellt werden als dauerhaft sehr hohe Einkommen. Es braucht dringend eine gerechte Härtefallregelung.

Begründung

Das Elterngeld dient dem Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens nach der Geburt eines Kindes und soll Familien in der Phase der frühen Elternschaft finanziell absichern.

Nach § 1 Abs. 8 BEEG entfällt der Anspruch vollständig, wenn das zu versteuernde Einkommen im maßgeblichen Kalenderjahr 175.000 Euro übersteigt. Dabei wird nicht differenziert, ob dieses Einkommen auf dauerhaft hoher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit oder auf einem einmaligen Sondereffekt beruht.

Insbesondere Abfindungen nach Arbeitsplatzverlust können das zu versteuernde Einkommen einmalig über diese Grenze heben, obwohl im Folgejahr wieder ein reguläres Erwerbseinkommen im mittleren Bereich erzielt wird. Eine solche Abfindung dient typischerweise der Kompensation des Arbeitsplatzverlustes und stellt kein dauerhaft verfügbares Einkommen dar.

Dennoch führt dieser einmalige Effekt zum vollständigen Ausschluss vom Elterngeld. Betroffen sind unter anderem Eltern, die nach Verlust ihres Arbeitsplatzes unmittelbar wieder eine Beschäftigung aufnehmen – teils zu schlechteren Konditionen – und dennoch aufgrund der Einmalzahlung als „über der Einkommensgrenze“ gelten.

Dies führt zu einer Gleichbehandlung strukturell ungleicher Sachverhalte:
Dauerhaft hohe Einkommen werden rechtlich genauso behandelt wie einmalige Kompensationszahlungen.

Es entsteht zudem eine systematische Inkonsistenz:
Für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes wird auf das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt abgestellt. Für den Anspruch dem Grunde nach hingegen ausschließlich auf das steuerliche Einkommen eines Kalenderjahres.

In der Praxis kann dies dazu führen, dass Familien trotz regulärer Einkommen vollständig vom Anspruch ausgeschlossen sind – allein aufgrund eines einmaligen Sondereffekts im Vorjahr.

Ziel dieser Petition ist nicht die Ausweitung staatlicher Leistungen für dauerhaft sehr hohe Einkommen. Ziel ist die sachgerechte Berücksichtigung atypischer Härtefälle.

Angeregt wird die Einführung einer Härtefallregelung oder eine gesetzliche Differenzierung zwischen dauerhaften Einkommen und einmaligen außerordentlichen Einkünften.

Eine solche Anpassung würde dem Förderzweck des Elterngeldes sowie dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG besser Rechnung tragen.

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