Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, das Grundgesetz durch Einfügung eines neuen Artikels 2 Absatz 3 wie folgt zu ergänzen:
"Jeder hat das Recht auf körperliche, geistige und seelische Gesundheit. Sie auch durch Aufklärung, Vorbeugung und Krankheitsvermeidung zu schützen und zu erhalten, ist Aufgabe jeder staatlichen Gewalt."
Begründung
Deutschland steht vor einer strukturellen Gesundheitskrise. Nicht übertragbare und lebensstilbedingte Erkrankungen wie Herz-Kreislauf-Leiden, Diabetes Typ 2, Krebs oder psychische Erkrankungen verursachen hohe Sterblichkeit, wachsende Krankheitslast und erhebliche volkswirtschaftliche Schäden. Gleichzeitig steigen die Gesundheitsausgaben kontinuierlich, während Prävention im Verhältnis nur einen geringen Anteil der Mittel erhält. Das System reagiert überwiegend kurativ statt präventiv.
Das Grundgesetz garantiert in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Ein ausdrücklich formuliertes Grundrecht auf Gesundheit enthält es jedoch nicht. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt keine klare, umfassende Leitlinie für das Gesundheitswesen; vielmehr ist der Gesetzgeber selbst gefordert, normative Klarheit zu schaffen.
Ein aktuelles verfassungsrechtliches Gutachten zeigt, dass eine sektorenübergreifende, verbindliche Leitentscheidung im Grundgesetz fehlt und das Gesundheitsrecht daher von Einzelregelungen und Reformzyklen geprägt ist. Ein ausdrücklich formuliertes Grundrecht hätte das stärkste Gewicht zur Durchsetzung des Gemeinwohlbelangs Gesundheit.
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung würde:
1. Gesundheit als körperliche, geistige und seelische Integrität ausdrücklich geschützt.
2. Prävention, Aufklärung und Krankheitsvermeidung ausdrücklich in den Schutzbereich einbezogen.
3. Eine verbindliche Schutzpflicht aller staatlichen Gewalt normiert.
4. Dem einfachen Gesetzgeber eine klare verfassungsrechtliche Leitlinie für künftige Reformen gegeben.
Internationale und europäische Rechtsentwicklungen zeigen, dass Gesundheit zunehmend als eigenständiges Schutzgut verfassungsrechtlich anerkannt wird, etwa durch gesundheitsbezogene Grundrechte in der EU-Grundrechtecharta.
Gesundheit ist Voraussetzung für Freiheit, Würde und gesellschaftliche Teilhabe. Ohne den Schutz von Leben und Gesunderhaltung ist die Wahrnehmung anderer Grundrechte faktisch ausgeschlossen. Angesichts veränderter gesellschaftlicher Realitäten, demografischer Entwicklungen und wachsender Präventionsbedarfe braucht der Schutz und die Förderung von Gesundheit daher eine ausdrückliche, klar formulierte verfassungsrechtliche Verankerung.
Die Einfügung eines neuen Art. 2 Abs. 3 GG schafft eine verbindliche Orientierung für Gesetzgebung und staatliches Handeln. Sie stärkt Prävention, fördert gesundheitliche Chancengleichheit und verleiht dem Schutz und der Förderung der Gesundheit den verfassungsrechtlichen Rang, der ihrer Bedeutung entspricht.