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Petition 196657

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Ergänzung von § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 18.03.2026

Text der Petition

Der Petent fordert, § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) um das eigenständige Antidiskriminierungsmerkmal "antisemitische Zuschreibungen" zu ergänzen - in Anlehnung an § 2 des Berliner LADG und mit Bezug auf die IHRA-Arbeitsdefinition, die der Bundestag 2018 anerkannt hat.

Begründung

Die Bedrohungslage für Jüdinnen und Juden in Deutschland hat sich dramatisch verschärft. RIAS verzeichnete 2023 über 4.000 antisemitische Vorfälle – ein Anstieg von über 80 % gegenüber dem Vorjahr. Seit dem Hamas-Massaker vom 7. Oktober 2023 werden jüdische Kinder auf Schulhöfen bedroht, Studierende aus dem Unibetrieb gedrängt, jüdische Einrichtungen angegriffen. Jüdische Sichtbarkeit im öffentlichen Raum ist mit einem erheblichen Sicherheitsrisiko verbunden.

Das geltende AGG bietet keinen ausreichenden Schutz und wird den Lebensrealitäten nicht gerecht. Die Merkmale „Ethnische Herkunft" und „Religion" erfassen Antisemitismus strukturell nicht (insbesondere dem Antisemitismus mit Israelbezug):
Jüdische Identität ist mehrdimensional: Jüdinnen und Juden verstehen sich als Volk, Religionsgemeinschaft und Kulturgemeinschaft zugleich – konstituiert über religiöse Praxis, Abstammung, kulturelle Tradierung und kollektive Erinnerung.

Keine bestehende AGG-Kategorie erfasst diese Vielschichtigkeit.
Antisemitismus richtet sich nicht gegen jüdische Personen als solche, sondern gegen vermeintlich jüdische bzw. was Antisemit*innen als jüdisch imaginieren: Er wurzelt in einer Projektion des Täters, nicht in realen Eigenschaften des Opfers. Auch Menschen, die irrtümlich als jüdisch wahrgenommen werden, sind schutzlos.
Viele antisemitische Äußerungen – auf Demonstrationen, im Netz, im Alltag – erfüllen die Funktion der Einschüchterung und Ausgrenzung, ohne den Strafbarkeitsmaßstab des § 130 StGB zu erfüllen oder einer Einzelperson zuordenbar zu sein. Sie fallen durch das rechtliche Netz.

Der Bundestag hat die IHRA-Arbeitsdefinition 2018 anerkannt (Drucksache 19/444). Antisemitismus ist eine bestimmte Wahrnehmung von Juden, die sich als Hass gegenüber Juden ausdrücken kann. Der Antisemitismus richtet sich in Wort oder Tat gegen jüdische oder nicht jüdische Einzelpersonen und/oder deren Eigentum sowie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen oder religiöse Einrichtungen.

Die Formulierung „antisemitische Zuschreibungen" – analog § 2 Berliner LADG – verortet das Problem korrekt auf der Täterseite, schließt alle Ausdrucksformen ein (religiöser, rassistischer, israelbezogener, sekundärer und Alltagsantisemitismus) und schützt auch Personen, die lediglich als jüdisch wahrgenommen werden.

Die EU-Strategie gegen Antisemitismus 2021–2030 fordert ausdrücklich eine eigenständige rechtliche Verankerung. Eine Ergänzung des AGG wäre konsequent und längst überfällig. Sie gäbe Antidiskriminierungsberatungsstellen erstmals ein verlässliches Instrument an die Hand, um antisemitische Vorfälle vollständig zu erfassen und rechtliche Schritte einleiten zu können.

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