Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, § 164 des Strafgesetzbuchs ("Falsche Verdächtigung") durch einen neuen Absatz zu ergänzen, wonach bei vorsätzlich falscher Verdächtigung in Bezug auf schwere Straftaten, insbesondere in den Bereichen Sexualstrafrecht, Missbrauch, häusliche Gewalt, etc. die angedrohte Strafe derjenigen Straftat entspricht, deren Begehung behauptet wurde. Ziel ist eine wirksame Abschreckung und ein verbesserter Schutz vor existenzschädigenden Falschbeschuldigungen.
Begründung
Falsche Verdächtigungen stellen einen gravierenden Eingriff in die Rechte und das Leben der betroffenen Personen dar. Insbesondere bei schweren Vorwürfen wie sexualisierter Gewalt oder häuslicher Gewalt können bereits der Verdacht und die öffentliche Wahrnehmung erhebliche soziale, berufliche und psychische Folgen nach sich ziehen. Unabhängig vom Ausgang eines Verfahrens entstehen häufig nachhaltige Schäden für die beschuldigte Person, etwa durch Rufverlust, Arbeitsplatzverlust oder gesellschaftliche Ausgrenzung.
Das geltende Recht stellt falsche Verdächtigungen zwar unter Strafe, jedoch wird die Schwere der möglichen Folgen für die Betroffenen im Strafmaß bislang nicht ausreichend abgebildet. Gleichzeitig ist das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit darauf angewiesen, dass sowohl tatsächliche Opfer geschützt als auch unschuldig Beschuldigte effektiv vor missbräuchlichen Anschuldigungen bewahrt werden.
Die vorgeschlagene Anpassung zielt darauf ab, vorsätzlich falsche Verdächtigungen bei schweren Straftaten angemessen zu sanktionieren. Wer bewusst eine schwerwiegende Straftat vortäuscht und eine andere Person beschuldigt, nimmt in Kauf, dass gegen diese Person ein Strafverfahren eingeleitet wird und im schlimmsten Fall eine empfindliche Strafe droht. Dieses Unrecht wiegt besonders schwer, da es die Funktionsfähigkeit der Strafverfolgung beeinträchtigt und Ressourcen bindet, die für tatsächliche Straftaten benötigt werden.
Eine Angleichung des Strafmaßes an die jeweils behauptete Straftat kann eine abschreckende Wirkung entfalten und verdeutlichen, dass der Missbrauch des Strafrechtssystems selbst als schwerwiegendes Unrecht angesehen wird. Gleichzeitig muss eine solche Regelung klar auf vorsätzlich falsche Verdächtigungen begrenzt werden, um sicherzustellen, dass tatsächliche Opfer nicht aus Angst vor Konsequenzen von berechtigten Anzeigen abgehalten werden. Der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ sowie die hohen Anforderungen an den Vorsatz bleiben dabei unberührt.
Langfristig kann eine solche Gesetzesänderung dazu beitragen, das Vertrauen in die Strafjustiz zu stärken, die Balance zwischen Opferschutz und Beschuldigtenschutz zu wahren und die Integrität des Rechtssystems zu sichern. Eine differenzierte und sorgfältig ausgestaltete Regelung ist notwendig, um sowohl Missbrauch zu verhindern als auch den Zugang zum Recht für tatsächliche Opfer uneingeschränkt zu gewährleisten.