Text der Petition
Der Petent fordert eine Änderung des § 626 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahingehend, dass die Ausschlussfrist für die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung von derzeit zwei Wochen auf einen Monat verlängert wird.
Begründung
Nach unserer Erfahrung ist die aktuell geltende Zwei‑Wochen‑Frist für viele Betroffene nicht ausreichend, um in einer emotional und psychisch belastenden Situation angemessen zu reagieren. Eine außerordentliche Kündigung stellt regelmäßig einen erheblichen Eingriff in die persönliche und wirtschaftliche Lebenssituation dar. Die damit verbundenen Stress‑ und Belastungsfaktoren beeinträchtigen die Fähigkeit der Betroffenen, innerhalb der kurzen Frist rechtliche Schritte zu prüfen und sachgerecht zu handeln.
Aus juristischer Sicht sprechen folgende Gründe für eine Verlängerung der Frist:
Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG)
Die Zwei‑Wochen‑Frist erschwert es Betroffenen erheblich, rechtzeitig qualifizierte anwaltliche Beratung zu finden, den Sachverhalt aufzuarbeiten und eine fundierte Entscheidung über rechtliche Schritte zu treffen. Eine einmonatige Frist würde den verfassungsrechtlich gebotenen Zugang zu effektivem Rechtsschutz stärken.
Grundsatz des fairen Verfahrens
Der arbeitsrechtliche Grundsatz fairer Verfahren verlangt, dass Betroffene ihre Rechte ohne unzumutbare zeitliche Einschränkungen wahrnehmen können. Die derzeitige Frist führt häufig zu überhasteten Entscheidungen und verhindert eine sachgerechte Interessenabwägung.
Berücksichtigung menschlicher und gesundheitlicher Faktoren
Psychische Belastungen, Stress, Krankheit oder familiäre Umstände können die Handlungsfähigkeit erheblich einschränken. Die aktuelle Frist trägt diesen Faktoren nicht ausreichend Rechnung und benachteiligt vulnerable Personen unverhältnismäßig.
Keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitgeberinteressen
Die Pflicht zur unverzüglichen Sachverhaltsaufklärung bleibt unberührt. Eine moderate Verlängerung der Frist beeinträchtigt die Rechtssicherheit nicht und führt zu keiner unzumutbaren Belastung für Arbeitgeber.
Im europäischen Vergleich ist die Zwei‑Wochen‑Frist zudem ungewöhnlich kurz und entspricht nicht den menschenrechtlichen Anforderungen an angemessene Reaktionsmöglichkeiten.
Wir bitten den Deutschen Bundestag daher, eine Gesetzesinitiative zur Änderung des § 626 Abs. 2 BGB zu prüfen und die Ausschlussfrist wie folgt anzupassen:
„Die Kündigung kann nur innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat.“