Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, dass das verpflichtende Schreiben zur Wehrerfassung gemäß § 15a Wehrpflichtgesetz um einen vollständigen, neutralen und rechtssicheren Hinweis auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung aus Art. 4 Abs. 3 GG einschließlich des hierfür vorgesehenen Verfahrens nach dem Kriegsdienstverweigerungsgesetz sowie um eine sachliche Information zur wehrrechtlichen Relevanz des im Melderegister geführten Geschlechtseintrags und zu § 9 Selbstbestimmungsgesetz ergänzt wird
Begründung
Das verpflichtende Schreiben nach § 15a WPflG ist der erste hoheitliche Kontakt mit einem wehrrechtlichen Verfahren. Es richtet sich ausschließlich an als männlich erfasste Personen, ist bußgeldbewehrt (§ 45 WPflG), verlangt eine Bereitschaftserklärung und enthält zugleich werbende Hinweise auf den „Neuen Wehrdienst“ sowie auf andere Freiwilligendienste. Ein Hinweis auf das einschlägige Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG fehlt jedoch vollständig.
Das ist rechtsstaatlich unausgewogen. Art. 4 Abs. 3 GG gewährleistet unmittelbar das Recht, den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern; das Nähere regelt das Kriegsdienstverweigerungsgesetz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf dieses Grundrecht in seinem sachlichen Gehalt nicht eingeschränkt werden; sein Kern besteht darin, den Einzelnen davor zu bewahren, gegen sein Gewissen in einer Kriegshandlung töten zu müssen. Auch nach internationalen Menschenrechtsstandards ist Kriegsdienstverweigerung anerkannt, insbesondere aus Art. 18 IPbpR und Art. 9 EMRK. Wenn der Staat in einem Pflichtschreiben Pflichten erläutert und zugleich für den Wehrdienst wirbt, muss er neutral auf das korrespondierende Grundrecht und das gesetzlich vorgesehene Verfahren hinweisen.
Zweitens knüpft die Wehrerfassung ausdrücklich an das im Melderegister geführte Geschlecht an (§§ 15, 15a WPflG). Seit dem Selbstbestimmungsgesetz ist der Geschlechtseintrag rechtlich änderbar; zugleich enthält § 9 SBGG besondere Regelungen für Spannungs- und Verteidigungsfälle. Wenn der Staat dieses Merkmal als Anknüpfungspunkt einer Pflicht verwendet, ist eine knappe, sachliche Information über seine wehrrechtliche Bedeutung und über die Existenz besonderer gesetzlicher Regelungen geboten. Dies ist kein Hinweis zur Umgehung gesetzlicher Pflichten, sondern Rechtsklarheit für junge Betroffene.
Hinzu kommt, dass die reine Männerpflicht gesellschaftlich und politisch umstritten ist. Selbst dort, wo eine Wehrpflicht grundsätzlich befürwortet wird, bevorzugen große Mehrheiten eine geschlechtsunabhängige Regelung. Gerade deshalb muss ein ausschließlich an Männer gerichtetes Pflichtschreiben in besonderem Maße auf neutrale und vollständige Information achten.
In der Öffentlichkeit werden zudem formelle verfassungsrechtliche Fragen des neuen Wehrdienstrechts diskutiert, etwa zur Verhältnismäßigkeit und zum Zitiergebot. Unabhängig davon, wie diese Streitfragen im Ergebnis zu beurteilen sind, spricht schon die Existenz dieser Debatte dafür, den ersten verpflichtenden Kontakt mit dem Staat besonders transparent und grundrechtssensibel auszugestalten.
Die Petition verlangt weder die Abschaffung der Wehrerfassung noch die Missachtung gesetzlicher Mitwirkungspflichten. Sie verlangt allein vollständige, neutrale und grundrechtskonforme Information. Gerade eine wehrhafte Demokratie muss Verteidigungsfähigkeit und Grundrechtsschutz zusammen denken. Transparente Erstinformation stärkt Vertrauen, Akzeptanz und Rechtsfrieden.