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Petition 197824

Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuches

Verlängerung der strafrechtlichen Antragsfrist in § 77b Abs.1 StGB für nur auf Antrag verfolgbare Taten vom 03.04.2026

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, die strafrechtliche Antragsfrist in § 77b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs für Taten, die nur auf Antrag verfolgbar sind, von derzeit drei Monaten auf mindestens sechs Monate zu verlängern, jedenfalls für Delikte, die im Zusammenhang mit häuslicher und sexualisierter Gewalt stehen.

Begründung

Die geltende Dreimonatsfrist des § 77b StGB ist opferfeindlich und inkonsistent.
Eine Verlängerung ist aus folgenden Gründen geboten:

Schutz der Opfersouveränität: Die Entscheidung für ein Strafverfahren ist weitreichend. Opfer benötigen eine angemessene „Überlegungszeit“, um ohne den aktuellen Zeitdruck von nur 12 Wochen über die Einleitung staatlicher Verfolgung zu entscheiden.

Verbesserter Opferschutz & Aufhellung des Dunkelfelds: Ohne die Möglichkeit einer strafrechtlichen Sanktion wird den Opfern ein zentrales Instrument genommen, welche mittelfristig durch Einwirkung auf die Täter weitere Taten verhindern kann. Zudem ist mit einer erhöhten Anzeigezahl und -bereitschaft zu rechnen.

Häusliche Gewalt & Abhängigkeiten: In Gewaltbeziehungen sind Loslösungsprozesse und die Überwindung von emotionaler Abhängigkeit oder Angst oft zeitintensiv. Die kurze Frist zwingt Opfer zu einer Entscheidung, bevor eine psychische Stabilisierung eingetreten ist. Zudem führt sie zur Absurdität, dass einzelne Komplexe wegen der kurzen Frist womöglich "verfristet" sind.

Faktische Hindernisse: Wartezeiten auf Therapieplätze, spezialisierte Opferberatungen oder Termine bei Fachanwälten überschreiten in der Praxis regelmäßig den Zeitraum von drei Monaten (i.d.R. ist dieser Zeitraum sogar kürzer, da nur selten Betroffene direkt nach der ersten Tat Strafantrag stellen). Ein effektiver Zugang zum Recht und Opferschutz wird so verhindert. Auch vom sozialen Umfeld oder Beratungsstellen kann nicht verlangt werden, auf die starre Antragsfrist zu achten und sollte alles, was Druck auf die Betroffenen ausübt, vermieden werden.

Prozessuale Asymmetrie: Während Ermittlungsbehörden (Polizei/StA) für die Bearbeitung oft Monate oder Jahre beanspruchen, wird vom geschädigten Laien eine Entscheidung in kürzester Zeit verlangt. Diese Diskrepanz ist rechtspolitisch und dogmatisch nicht zu rechtfertigen.

Unzureichende Ersatzinstrumente: Das „besondere öffentliche Interesse“ (§ 230 StGB) ist ein reines Behördeninstrument. Nur die Fristverlängerung sichert dem Opfer die autonome Kontrolle über das Verfahren (Dispositionsbefugnis). Diese Souveränität muss den Betroffen gewährleistet sein. Auch auf die Begehung von Offizialdelikten "abzuwarten", für die keine Antragsfrist greift, ist nicht hinzunehmen und wird dem Leid der Betroffenen und den Taten des Täters nicht gerecht.

Zur vorgeschlagenen Lösung: Die einfachste Maßnahme stellt es dar, die kurze Antragsfrist für alle Antragsdelikte zu verlängern. Nicht nur im Falle von häuslicher oder sexualisierter Gewalt ist die Frist äußerst kurz bemessen. Sie ist auch rechtspolitisch und dogmatisch allgemein nicht konsequent zu begründen. Jedenfalls in den oben genannten Bereichen ist ihre Verlängerung aufgrund der besonderen Dynamiken und Schutzbedürfnisse jedoch zwingend. Dies könnte durch Verweis auf die entsprechend typischen Delikte erfolgen oder durch Benennung des Phänomenbereichs, was jedoch Abgrenzungsschwierigkeiten verursacht.

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