Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, § 3 Abs. 2 Wehrpflichtgesetz aufheben oder so ändern, dass außerhalb des Spannungs-, Verteidigungs- oder gesetzlich aktivierten Einberufungsfalls keine Genehmigungspflicht für Auslandsaufenthalte besteht. Längere Auslandsaufenthalte dürfen in Friedenszeiten nicht von einer vorherigen Erlaubnis der Bundeswehr abhängig gemacht werden.
Begründung
§ 3 Abs. 2 WPflG verpflichtet männliche Personen bereits ab Vollendung des 17. Lebensjahres, für längere Auslandsaufenthalte eine Genehmigung der Bundeswehr einzuholen. Diese Pflicht gilt nicht nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall, sondern schon in Friedenszeiten. Genau das ist das Problem.
Ein freiheitlicher Rechtsstaat darf rechtmäßiges Verhalten nicht ohne konkrete Notwendigkeit unter Erlaubnisvorbehalt stellen. Wer Deutschland für mehr als drei Monate verlassen will, etwa für Studium, Ausbildung, Praktikum, Freiwilligendienst, Familie oder Reise, muss vorab die Zustimmung einer Bundesbehörde einholen. Das ist ein erheblicher Eingriff in persönliche Freiheit und selbstbestimmte Lebensplanung.
Auch der Einwand, tatsächlich bestehe doch nur eine Informationspflicht, überzeugt nicht. Wenn die Genehmigung im Regelfall ohnehin erteilt werden soll, ist der Erlaubnisvorbehalt sachlich überflüssig. Dann schafft die Vorschrift keinen echten Sicherheitsgewinn, sondern nur Bürokratie, Unsicherheit und Verwaltungsaufwand. Soll die Genehmigung dagegen mehr sein als bloße Formsache, bleibt es bei einem echten Freiheitseingriff, der außerhalb eines konkreten Einberufungsbedarfs besonders rechtfertigungsbedürftig ist. In beiden Fällen überzeugt die derzeitige Regelung nicht.
Hinzu kommt die schlechte praktische Umsetzbarkeit. Schon heute fehlen dem Staat und auch der Bundeswehr an vielen Stellen personelle Ressourcen. Eine Regelung, die potenziell zahlreiche junge Männer zu Anträgen und Behördenverfahren zwingt, bindet Personal, ohne dass ein entsprechender Nutzen erkennbar wäre. Das ist weder effizient noch verhältnismäßig. Ein Staat, der seine Verteidigungsfähigkeit stärken will, sollte knappe Kapazitäten nicht in entbehrliche Genehmigungsverfahren lenken.
Wenn der Gesetzgeber im Ernstfall Verfügbarkeit sichern will, stehen mildere Mittel zur Verfügung, etwa Meldepflichten oder besondere Regelungen erst ab einem tatsächlichen Spannungs-, Verteidigungs- oder gesetzlich aktivierten Einberufungsfall. § 3 Abs. 2 WPflG muss daher aufgehoben oder entsprechend geändert werden.