Herzlich Willkommen auf den Internetseiten des Petitionsausschusses des deutschen Bundestages. Jedermann hat die Möglichkeit, Bitten oder Beschwerden an den Deutschen Bundestag zu richten.

Um direkt zu entsprechenden Bereichen zu springen verwenden Sie die Sprungmarken wie folgt:

Auf dem Bild sehen Sie ...

Petition 198741

Straßenverkehrs-Ordnung

Festlegung des Begriffs der Schrittgeschwindigkeit auf 10 km/h vom 19.04.2026

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, den Begriff der Schrittgeschwindigkeit gesetzlich festzulegen auf 10 km/h, um Rechtssicherheit zu schaffen und die Sicherheit - insbesondere von Kindern in "verkehrsberuhigten Bereichen" und von Einsatzkräften - zu erhöhen.

Begründung

Bisher ist der Terminus „Schrittgeschwindigkeit“ (z. B. in der StVO) nicht definiert. Das führt zu massiver Unsicherheit. Praktisch jedes Gericht kann und muss – sofern es in einem Verfahren entsprechend Bedeutung erlangt – neu darüber entscheiden, was unter Schrittgeschwindigkeit genau zu verstehen ist.
Daraus ist in der Vergangenheit es eine verwirrende Spannbreite an Entscheidungen entstanden.
Ausführlich damit auseinandergesetzt hat sich z. B. ein Autoclub:
Wie schnell ist eigentlich Schrittgeschwindigkeit? Einen festen Wert gibt es hier nicht. Über die Höhe wird immer wieder vor Gericht gestritten. Die wichtigsten Infos:
• Schrittgeschwindigkeit nicht in der StVO festgelegt
• Gerichte gehen häufig von Werten zwischen 5 und 15 km/h aus
• Verkehrsberuhigter Bereich: Hier gilt Schrittgeschwindigkeit
Eine Definition, was genau Schrittgeschwindigkeit ist, gibt es im rechtlichen Sinn nicht. In der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist dazu kein Wert bzw. keine Höhe angegeben.
Quelle: Wie schnell ist Schrittgeschwindigkeit?


In der aktuellen Straßenverkehrs-Ordnung heißt es zu Zeichen 325.1 „Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs“:
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren.(...)

Konkrete Angabe vorhanden
An einer Stelle jedoch, mit der Fahrschüler es prüfungsrelevant zu tun bekommen können, wird die Schrittgeschwindigkeit genau so definiert: Auf „ca. 5 – 8 km/h“.
Es handelt sich um die seit 2021 erscheinenden (und inzwischen mehrfach überarbeiteten) Prüfungsrichtlinien (letzter Stand 04/2025):
2.2.1.2 Verbinden und Trennen von Fahrzeugen mit Kugelkopfkupplung
2.2.1.2.1 Anhänger ankuppeln
(...)
7) Vor Fahrtantritt ist eine Bremsprobe durch den Bewerber durchzuführen*
* Die Bremsprobe ist nach kurzem Anfahren bei Schrittgeschwindigkeit (ca. 5-8 km/h) mit einer Schlagbremsung durchzuführen.
Quelle: Prüfungsrichtlinien für die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung (Verkehrsblatt -Sammlung Nr. S 3210 - Vers. 04/25)

Für den Radverkehr hat es mit der StVO-Novelle April 2020 immerhin mit der Neudefinition (zuvor „ausreichend“) eine konkrete Festlegung zum Überholabstand gegeben:
§ 5 Überholen

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, (...). Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. (…) Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.
Mein Vorschlag:
Schrittgeschwindigkeit, also bis max. 10 km/h.

Eine solche Klarstellung wäre übrigens auch im Sinne der aktuellen
Entschließung des Bundesrates: Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Schutz von Einsatzkräften [Bundesrats-Drucksache 720/25 (Antrag Schleswig-Holstein)]

Startbeitrag für neuen Diskussionszweig schreiben