Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, den Strafrahmen in § 241 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs (Bedrohung mit einem Verbrechen) dahingehend zu ändern, dass die Mindeststrafe drei Monate Freiheitsstrafe beträgt. Für minder schwere Fälle ist die Verhängung einer Geldstrafe oder einer geringeren Freiheitsstrafe vorzusehen.
Begründung
1. Die Bedrohung als funktionales Dauerdelikt
Das geltende Strafrecht behandelt die Bedrohung als einmalige Handlung. Diese Einordnung wird dem Unrechtsgehalt einer Drohung mit einem Verbrechen nicht gerecht. Während die Tathandlung – die Äußerung – punktuell erfolgt, erzeugt sie beim Opfer einen Zustand existentieller Ungewissheit, der faktisch die Qualität eines Dauerdelikts erreicht.
Anders als bei abgeschlossenen Verletzungshandlungen bleibt der Angriff auf die psychische Freiheit so lange bestehen, wie die Drohung als ernstlich empfunden wird. Das Opfer verbleibt in einer permanenten Alarmbereitschaft („Wann wird die Drohung real?“), was den Rechtsfrieden nicht nur stört, sondern nachhaltig zersetzt. Ein Strafrahmen, der im Regelfall eine bloße Geldstrafe vorsieht, ignoriert diese zeitliche Tiefe des Unrechts.
2. Psychologie und Neurobiologie: Worte verletzen wie Schläge
Die moderne Forschung belegt: Das Gehirn macht keinen Unterschied zwischen einem Faustschlag und einer massiven Todesdrohung.
Bei psychischem Terror werden dieselben Schmerzzentren im Gehirn aktiviert wie bei körperlichen Verletzungen.
Wer unter ständiger Angst vor einer Tat lebt, erleidet messbare körperliche Folgen. Chronischer Stress, massive Schlafstörungen und psychische Zermürbung sind keine „Einbildung“, sondern eine reale Schädigung der Gesundheit.
Wer eine solche Kette von Angstzuständen vorsätzlich auslöst, greift mindestens ebenso tief in das Leben des Opfers ein wie bei einer physischen Misshandlung, oftmals werden die psychischen Folgen durch die Ungewissheit sogar als gravierender empfunden. Die Folgen auf die Lebensführung können immens sein, beispielsweise durch eine Isolation oder einen Umzug.
3. Schluss mit dem „Eintrittspreis“-Effekt
Gegenwärtig werden Bedrohungen in der Praxis oft wie Bagatellen behandelt. Geldstrafen werden von Tätern – insbesondere bei Hasskriminalität im Netz – oft nur als „Eintrittspreis“ wahrgenommen. Die Opfer fühlen sich hingegen schutzlos gestellt.
Die Einführung einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten kehrt das Verhältnis um:
Normalfall: Wer mit einem Verbrechen droht, muss mit einer Gefängnisstrafe rechnen. Dies erkennt die besonderen Folgen einer Verbrechensdrohung an.
Minder schwerer Fall: Für Ausnahmesituationen (z. B. ein einmaliger Streit ohne echte Einschüchterungsabsicht) behält das Gericht die Möglichkeit, weiterhin eine Geldstrafe zu verhängen.
4. Fazit
Der Rechtsstaat muss anerkennen, dass die Zerstörung des Sicherheitsgefühls durch psychischen Terror eine schwere Straftat ist und psychotraumatologisch besonders schwerwiegt. Eine Mindeststrafe von drei Monaten ist die notwendige Antwort auf die zunehmende Verrohung in unserer Gesellschaft und ein klares Signal für den Opferschutz.