Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, das Arbeitszeitgesetz oder das Mindestlohngesetz so zu ergänzen, dass Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet werden, bei Arbeit an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen einen finanziellen Zuschlag zu zahlen. Diese Regelung muss explizit auch für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) gelten, um die bestehende Ungleichbehandlung gegenüber vielen Festangestellten zu beenden.
Begründung
Petition: Gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen für Minijobber
An: Den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
Forderung:
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) oder das Mindestlohngesetz (MiLoG) so zu ergänzen, dass Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet werden, bei Arbeit an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen einen finanziellen Zuschlag zu zahlen. Diese Regelung muss explizit auch für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) gelten, um die bestehende Ungleichbehandlung gegenüber vielen Festangestellten zu beenden.
Begründung:
Gleichbehandlung: Viele Minijobber leisten an Wochenenden und Feiertagen die gleiche Arbeit wie festangestellte Kollegen, erhalten jedoch oft keine Zuschläge, da diese in ihren Verträgen nicht vorgesehen sind. Dies widerspricht dem Grundsatz der Fairness und sozialen Gerechtigkeit.
Besondere Belastung: Sonn- und Feiertagsarbeit stellt eine erhebliche Einschränkung des Sozial- und Familienlebens dar. Diese Erschwernis muss für alle Beschäftigten gleichermaßen finanziell entschädigt werden.
Förderung der Attraktivität: Eine gesetzliche Pflicht würde sicherstellen, dass Minijobber nicht als "billige Arbeitskräfte" für unbeliebte Schichten ausgenutzt werden.
Steuerliche Vorteile nutzen: Da SFN-Zuschläge bis zu gewissen Grenzen steuer- und sozialversicherungsfrei sind (wie die Minijob-Zentrale erläutert), würde eine Auszahlung das Nettoeinkommen der Geringfügig Beschäftigten spürbar verbessern, ohne die Lohnkosten für den Arbeitgeber im gleichen Maße wie eine Bruttolohnerhöhung zu belasten.
Wir fordern daher den Gesetzgeber auf, eine verbindliche Untergrenze für diese Zuschläge festzulegen, die branchenübergreifend für alle Beschäftigungsverhältnisse gilt