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Petition 200938

Gerichtskosten

Anhebung des gesetzlichen Auffangstreitwerts in § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) vom 18.05.2026

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, den gesetzlichen Auffangstreitwert in § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) von derzeit 5.000 Euro auf 8.000 Euro anzuheben sowie eine gesetzliche Regelung zur regelmäßigen Anpassung dieses Wertes an die allgemeine Preis- und Lohnentwicklung einzuführen.

Begründung

Der seit dem 1. Juli 2004 unveränderte gesetzliche Auffangstreitwert von 5.000 Euro nach § 52 Abs. 2 GKG ist grob anachronistisch und bedarf einer dringenden Anpassung an die wirtschaftliche Realität des Jahres 2026.

1. Ökonomische Entwertung und der Streitwertkatalog

Der Verbraucherpreisindex (VPI) ist seit 2004 um über 55 % gestiegen, der Nominallohnindex sogar um rund 72 %. Ein Festhalten am Wert von 5.000 Euro bedeutet eine massive systematische Entwertung non-monetärer Streitigkeiten. Dies wiegt umso schwerer, als der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (sowie die Praxis der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit) den Auffangstreitwert als normative Verankerung nutzt. Zahlreiche Standardverfahren – vom Gewerbe-, Waffen- und Kommunalrecht bis hin zum Bau- und Umweltrecht – werden über Verweise, Vervielfältigungen (z. B. Verdoppelung bei gesteigerter Bedeutung) oder die Addition von Teilrechten auf Basis des § 52 Abs. 2 GKG berechnet.

2. Verletzung des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) & Stärkung der Justiz

Der verfassungsrechtliche Anspruch auf effektiven Rechtsschutz garantiert nicht nur den rein formellen Zugang zu den Gerichten, sondern auch eine qualitativ hochwertige, zeitnahe und sachgerechte Entscheidung. Die chronische Unterbewertung von Verfahren führt zu einer strukturellen Unterfinanzierung der Justiz. Da Gerichtsgebühren streitwertabhängig erhoben werden, entzieht die Verweigerung einer gesetzlichen Inflationsanpassung den Ländern die notwendigen Mittel zur adäquaten personellen und sachlichen Ausstattung der Spezialgerichtsbarkeiten. Dies verzögert Verfahren und gefährdet die Justizqualität.

Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt die Schutzpflicht des Staates für eine funktionierende und verlässliche Rechtspflege. Hierzu gehört zwingend die Sicherung einer qualifizierten Anwaltschaft. Da sich die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ebenfalls nach dem Streitwert richten, sind öffentlich-rechtliche Mandate im Bereich des Auffangwerts für spezialisierte Kanzleien wirtschaftlich kaum noch tragbar. Bürger finden für komplexe, aber nicht-monetäre Verfahren (z. B. im Aufenthalts-, Schul- oder Prüfungsrecht) zunehmend schwerer qualifizierten Rechtsbeistand, weil der anwaltliche Aufwand in keinem Verhältnis zu den gesetzlichen Gebühren steht. Dies verletzt die staatliche Fürsorge- und Schutzpflicht zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Zunehmend sind qualifizierte Rechtsanwälte nur noch gegen Honorarvereinbarung bereit, Mandate zu übernehmen.

Während der Gesetzgeber die Gebührentabellen (zuletzt durch das KostBRÄG 2025) linear anpasst, bleibt die Bemessungsgrundlage im öffentlich-rechtlichen Bereich auf dem Stand von vor 22 Jahren. Eine Anhebung auf 8.000 Euro gleicht diesen Missstand aus und ist dringend geboten.
Auch die Streitwertgrenze wurden angepasst, sodass ebenfalls eine Anpassung des GKG erfolgen sollte.

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