Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, dass ein von ehrenamtlichen und Berufsbetreuern eingerichtetes zweites Bankkonto zum Zwecke der Übergabe von Taschengeld an den Betreuten ebenfalls Pfändungsschutz genießt, soweit das Hauptkonto bereits als P-Konto eingerichtet ist.
Begründung
Das Problem ist, dass grundsätzlich nur ein Bankkonto als P-Konto eingerichtet werden kann. Wenn ein Betreuer ein weiteres Bankkonto für einen Betreuten einrichtet, genießt dieses Bankkonto keinen P-Kontoschutz mehr. Die Folge ist, dieses Konto kann jederzeit ausgekehrt werden. Zweitkonten werden in der Regel dann eingerichtet, wenn die Betroffenen einen Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge haben, zum Zwecke der bargeldlosen Übergabe von Taschengeld. Dadurch, dass nur ein Bankkonto den P-Kontoschutz genießt, führt dies dazu, dass das zweite Konto ungeschützt ist. Dadurch wird der Betroffene von der Partizipation mit Blick auf Nutzung von EC-Karte, Debitkartenfunktion benachteiligt, was insbesondere mit Blick auf den Einkauf digitaler Güter oder Bestellungen über das Internet einen Nachteil bedeutet, weil kein zweites Konto eingerichtet werden kann. Die Verfügung über das Hauptkonto - auch in beschränktem Rahmen ist keine zielführende Lösung - einerseits mit Blick auf die Rechnungslegungspflichten des Betreuers und andererseits der Nachvollziehbarkeit wegen.
Es wird daher angeregt, die P-Kontoschutz Regelungen auf ein zweites Konto zu erstrecken, wenn dies der Übergabe von Taschengeld dient.
Hinsichtlich der Freibeträge sollten die auf die Gesamtheit der Konten betrachtet werden oder man berücksichtigt hier zusätzlich einen weiteren Pfändungsfreibetrag z.B. 1/8 des üblichen Pfändungsfreibetrags, wegen Behinderungs- oder Krankheitsbedingten Aufwendungen.