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Petition 201462

Fernabsatzvertragsrecht

14 Tage Prüfpflicht für sichtbare Mängel von Waren durch Online-Kunden vom 26.05.2026

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, dass Online-Kunden verpflichtet werden, Ware binnen 14 Tagen nach Erhalt auf offensichtliche Mängel, Vollständigkeit und Transportschäden zu prüfen und anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist soll die gesetzliche Vermutung gelten, dass die Ware mangelfrei und vollständig geliefert wurde, sofern es sich um sichtbare, äußere Schäden oder Fehlmengen handelt. Der Schutz vor echten Herstellungsfehlern bleibt unberührt.

Begründung

Die aktuelle Gesetzgebung im Fernabsatzrecht schützt Verbraucher hoch, führt im E-Commerce jedoch zunehmend zu Missbrauch. Durch die Beweislastumkehr (§ 477 BGB) wird im ersten Jahr pauschal vermutet, ein Mangel lag schon bei Lieferung vor. Dies öffnet Tür und Tor für unehrliche Praktiken.

Im Online-Handel erleben wir täglich, dass Kunden Ware monatelang nutzen, selbst beschädigen (z.B. durch Sturz oder falsche Lagerung) und dies dann als „Transportschaden“ oder „Herstellungsfehler“ reklamieren. Ein Gegenbeweis ist nach Monaten unmöglich.

Dies schadet der Wirtschaft und der Allgemeinheit aus folgenden Gründen:

Die Logistik-Fristen-Falle: Transportunternehmen gewähren Händlern meist nur 7 Tage Frist für verdeckte Transportschäden. Reklamiert ein Kunde erst nach Wochen, bleibt der Händler auf den Kosten sitzen, obwohl er versichert versendet hat.

Künstliche Teuerung für ehrliche Käufer: Die immensen Kosten durch betrügerische oder extrem verspätete Reklamationen müssen in die Produktpreise eingepreist werden. Ehrliche Kunden zahlen für das Fehlverhalten anderer mit. Dies zwingt Betriebe zu Preiserhöhungen oder zum Stellenabbau.

Nachhaltigkeit: Die aktuelle Rechtslage verleitet dazu, Ware nach Erhalt fahrlässig zu behandeln, da das Risiko beim Händler liegt. Eine moderate Prüfpflicht stärkt das Bewusstsein für den Wert der Ware.

Praxisbeispiele aus der Sanitär- und Baubranche:

Beispiel 1: Der Lagerungsschaden (z.B. Duschplatten)
Ein Kunde bestellt eine Duschplatte aus Mineralguss, die zwingend flach gelagert werden muss. Nach 9 Monaten reklamiert er, sie sei „verbogen geliefert worden“. In Wahrheit wurde sie monatelang schräg an eine Wand gelehnt, wodurch sie sich verzog. Nach fast einem Jahr kann der Händler die falsche Lagerung nicht mehr nachweisen. Eine 14-tägige Prüfpflicht klärt: War die Ware bei Lieferung gerade, haftet der Kunde für spätere Lagerfehler.

Beispiel 2: Das "Baustellen-Chaos" bei Kleinteilen (z.B. Siphons)
Bei Großlieferungen sind Kleinteile oft versteckt, aber transportsicher befestigt. Nicht selten behaupten Kunden nach 8 bis 11 Monaten, das Siphon habe gefehlt, da sie erst jetzt umbauen. Auf aktiven Baustellen gehen Kleinteile schnell verloren oder werden verlegt. Dass der Händler nach fast einem Jahr für Verluste auf fremden Baustellen haften muss, ist wirtschaftlich nicht tragbar. Der Verbraucherschutz subventioniert hier Fahrlässigkeit.

Warum 14 Tage fair sind:
Verbraucher haben ohnehin ein gesetzliches, 14-tägiges Widerrufsrecht. In dieser Zeit befasst sich der Kunde wegen der Vorfreude aktiv mit der Ware und prüft Farbe sowie Haptik. Es ist ihm absolut zuzumuten, das Paket in diesen zwei Wochen auf offensichtliche Schäden (Brüche, Kratzer, Fehlmengen) zu prüfen. Der Schutz vor echten, versteckten Produktionsmängeln bleibt unberührt. Die Änderung schafft eine faire Balance beim Gefahrenübergang.

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