Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, das Strafgesetzbuch zu reformieren, um vorsätzliche Angriffe auf Personen, die Aufgaben im gesellschaftlichen Interesse wahrnehmen (z. B. ÖPNV-Personal, Daseinsvorsorge), härter zu sanktionieren. Dies soll durch spezialgesetzliche Regelbeispiele für besonders schwere Fälle bei den Grunddelikten der Körperverletzung und Nötigung erfolgen. So wird der Schutz dieser Berufsgruppen gestärkt, ohne den nötigen tatrichterlichen Spielraum zu gefährden.
Begründung
1. Ausgangslage und Schutzlücke
Die Zahl der Angriffe auf Personen, die die gesellschaftliche Infrastruktur aufrechterhalten, hat ein inakzeptables Maß erreicht. Während für Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste über die §§ 113 ff. StGB erhöhter Schutz gilt, besteht für viele andere exponierte Berufsgruppen eine Schutzlücke. Kriminalpolitisch ist es geboten, den Schutz auf diejenigen auszudehnen, die zwar keine staatliche Gewalt ausüben, deren Funktion für das gesellschaftliche Zusammenleben aber essenziell ist.
2. Betroffene Berufsgruppen
Zu schützen sind Personen, die durch ihre Tätigkeit strukturell an den öffentlichen Raum gebunden sind, sich dem Publikum nicht entziehen können und ein erhöhtes Viktimisierungsrisiko tragen. Hierzu zählen insbesondere:
- Fahrpersonal, Zugbegleiter und Kontrolleure im ÖPNV,
- Bauarbeiter und Pannenhelfer,
- Beschäftigte kommunaler Ordnungsdienste und der Verkehrsüberwachung,
- Mitarbeitende der kritischen Infrastruktur (Entsorgung, Energie, Logistik/Zustellung),
- Angestellte mit Publikumsverkehr in konfliktträchtigen Behörden (z. B. Jobcenter) sowie
- Personal in öffentlichen Einrichtungen (z. B. Bademeister, Pflegekräfte in Notaufnahmen).
3. Dogmatische und kriminologische Rechtfertigung
Die Anhebung des Strafrahmens ist durch den gesteigerten Unrechts- und Schuldgehalt gerechtfertigt. Ein Angriff verletzt nicht nur das Individuum, sondern greift die gesellschaftliche Infrastruktur an. Dies drückt eine Verachtung gegenüber der Allgemeinheit aus, was eine sachliche Differenzierung zu alltäglichen Delikten rechtfertigt (Art. 3 Abs. 1 GG). Derartige Taten gefährden die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft, indem sie das Sicherheitsgefühl zerstören, Nachwuchsprobleme für bedeutende Berufe verursachen und die Rechtsdurchsetzung gefährden, wenn beispielsweise Schaffner aus Furcht auf Kontrollen verzichten.
Die bloße Berücksichtigung im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung (§ 46 Abs. 2 StGB) reicht für die generalpräventive Signalwirkung nicht mehr aus. Diese ist auch nicht geeignet, eine flächendeckende Rechtspraxis zu etablieren.
4. Gesetzgebungstechnischer Umsetzungsvorschlag
Anstelle einer starren Qualifikation wird beispielhaft die Einführung von Regelbeispielen („besonders schwerer Fall“) angeregt, um den tatrichterlichen Spielraum bei atypischen Fällen zu wahren.
Zur Erfüllung des Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG) sollte die Norm einen demonstrativen Katalog („wie insbesondere...“) enthalten. Um eine dogmatisch unsaubere Normeninflation im Besonderen Teil des StGB zu vermeiden, bietet sich die bewährte Stamm- und Verweisungstechnik an: Der Katalog wird bei einem Kerndelikt (z. B. § 223a StGB-E) voll ausformuliert. Andere Delikte (Nötigung, Bedrohung) verweisen knapp darauf und ordnen lediglich ihren spezifischen erhöhten Strafrahmen an. So bleibt das StGB übersichtlich und praxisnah.